Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (4. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2010 BGBl. I S. 2321 (Nr. 68); Geltung ab 01.01.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 Bürgergeld-V § 1

Dem § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch die Verordnung vom 4. Mai 2010 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist Elterngeld in Höhe von 150 Euro je Lebensmonat eines Kindes, der vor dem 1. Januar 2011 begonnen hat, soweit es auf Grund einer vor dem 1. Januar 2011 widerrufenen Verlängerungsmöglichkeit (§ 6 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) nachgezahlt wird."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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