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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin (KochAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 364; aufgehoben durch § 22 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 398
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-250 Berufliche Bildung
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) In höchstens drei Stunden soll der Prüfling eine praktische Aufgabe bearbeiten. Dabei soll er zeigen, daß er Arbeiten planen, durchführen und präsentieren, die Ergebnisse kontrollieren und Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Gästeorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Planen von Arbeitsschritten,

2.
Anwenden von Arbeitstechniken und

3.
Präsentieren von Produkten.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KochAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KochAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KochAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...