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Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (8. FeVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel*)



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, r, v, w und x, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7, des § 6a Absatz 2 und 3 und des § 6e Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, § 6a Absatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),

-
des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und der Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54).


Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 15. Januar 2013 FeV § 17, § 18, § 28, § 29, § 30, Anlage 3, Anlage 6, Anlage 7

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:

„§ 30a Rücktausch von Führerscheinen".

2.
Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."

3.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „theoretische" gestrichen.

4.
In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:

„7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder".

5.
In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder" gestrichen.

6.
Dem § 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war."

7.
Anlage 3 Nummer III wird wie folgt geändert:

Die Zeile

„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2)


 
wird wie folgt gefasst:

„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) C172".


8.
In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.

9.
In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern „Möglichkeit der Audio-Unterstützung" die Wörter „in deutscher Sprache" eingefügt.


Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt:

„Anlage 7a Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter „der Klasse L" durch die Wörter „der Klassen AM und L" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt."

c)
Absatz 7 wird aufgehoben.

3.
§ 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

„8D1, D1E a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.
9D, DE a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c) 21 Jahre
aa) nach erfolgter Grundqualifikation
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b, c, d oder e abgeschlossen hat."


4.
Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."

5.
§ 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe

1.
mit Kupplungspedal oder

2.
bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel

ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das

1.
über ein Kupplungspedal oder

2.
im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel

verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."

6.
§ 24a wird wie folgt gefasst:

„§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen

(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt."

7.
In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „A oder A1" durch die Wörter „A, A1 oder A2" ersetzt.

8.
In § 48a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt.

9.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
§ 6 Absatz 1 zur Klasse A1

Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch:a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und:b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind."

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse A

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen

a)
Krafträder der Klasse A2 und

b)
nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A

führen".

c)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
§§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)

Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:

Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse
MAM
SAM
A (beschränkt) A2


 
 
 
Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig."

d)
Nummer 11a wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

„11a.
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)".

bb)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt."

cc)
In Satz 3 neu wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

e)
Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:

„11b.
§ 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)

Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde."

10.
Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:

A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland


I.
Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)

Lfd.
Nr.
Fahrerlaubnis-
klasse (alt)
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
11vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
21im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
31nach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89
A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
41nach dem 31.12.88 A, A2, A1, AM, L  L 174
51a vor dem 1.1.89 A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
61a nach dem 31.12.88 A, A2, A1, AM, L  L 174
71 beschränkt
auf Leicht-
krafträder
nach dem 31.3.80
und vor dem 1.4.86
A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
81b vor dem 1.1.89 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
91b nach dem 31.12.88 A1, AM, L  L 174, A1 79.05
102vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
112im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
122vor dem 1.4.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
132nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
142 beschränkt
auf Kombi-
nationen nach
Art eines
Sattelkraft-
fahrzeugs
oder eines
Lastkraft-
wagens mit
drei Achsen
nach dem 31.12.85 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
C, CE 79 (L ≤ 3), T1 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
153 (a+b) vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, BE 79.06
163im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, BE 79.06
173vor dem 1.4.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
183nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
193nach dem 31.12.88 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
A1 79.03, A1
79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
204vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
214im Saarland
nach dem 30.11.54
und vor dem 1.10.60
A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
224vor dem 1.4.80 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
234nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
AM, L  L 174, 175
244nach dem 31.12.88 AM, L  L 174
255vor dem 1.4.80 AM, L  L 174, 175
265nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
AM, L  L 174, 175
275nach dem 31.12.88 L L 174


 
II.
Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)

Lfd.
Nr.
Fahrerlaubnisklasse
(alt)
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92
1A1A1, AM A1 79.05
2A (beschränkt) A2, A1, AM  
3AA, A2, A1, AM  
4BA, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
5BEA, A1, AM, B, BE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
6C1A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
7C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
8CA, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
9CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE,
L, T
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
10D1A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
11D1EA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
12DA, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
13DEA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
14MAM 
15LL 
16SAM 
17TAM, L, T  


 
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)


I.
Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
1Avor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
2Anach dem 30.11.54
und vor dem 1.1.89
A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
3Anach dem 31.12.88 A, A2, A1, AM, L  L 174
4B (beschränkt
auf Kraft-
wagen mit
nicht mehr
als 250 cm³
Hubraum,
Elektrokarren
- auch mit
Anhänger-
sowie
maschinell
angetriebene
Kranken-
fahrstühle)
vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
5B (beschränkt) nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, L  L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04
6B (beschränkt) nach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, L  L 174, 175,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
7B (beschränkt) nach dem 31.12.88 A, A1, AM, B, L  L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
8Bvor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C, C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
A1 79.05,
BE 79.06
9Bnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
10Bnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
11Bnach dem 31.12.88 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
12Cvor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, BE 79.06
13Cnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
14Cnach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
15D A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, L, T
 L 174, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
16BEvor dem 1.1.89 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
17BEnach dem 31.12.88 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
18CE A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
19DE A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L, T
 A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
20Mvor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
21Mnach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
22Mnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
AM, L  L 174, 175
23Mnach dem 31.12.88 AM, L  L 174
24Tvor dem 1.4.80 AM, L  L 174, 175
25Tnach dem 31.3.80
und vor dem 1.1.89
L L 174, 175
26Tnach dem 31.12.88 L L 174


 
II.
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
11vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
21nach dem 30.11.54 A, A2, A1, AM, L  L 174, 175
32vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
42nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, L  L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04
52nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, L  L 174, 175, A1
79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
63vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
73nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
83nach dem 31.3.80 AM, L  L 174, 175
94vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, BE 79.06
104nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
114nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
125vor dem 1.12.54 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
135nach dem 30.11.54
und vor dem 1.4.80
A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
145nach dem 31.3.80 A, A1, AM, B, BE, C1,
C1E, C, CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06


 
III.
Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
11 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175
22 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, CE, L, T
 C 172, BE 79.06
33 A, A2, A1, AM, B, BE,
C1, C1E, C, L
CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, L 174,
175, BE 79.06
44 A, A2, A1, AM, B, L  L 174, 175


 
IV.
Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine

Lfd.
Nr.
DDR-Fahr-
erlaubnisklasse
Datum der Erteilung der
Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisklassen
(neu)
Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere
Berechtigungen
oder
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
1Langsam
fahrende
Fahrzeuge
vor dem 1.4.80 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
2Langsam
fahrende
Fahrzeuge
nach dem 31.3.80 AM, L  L 174, 175
3Kleinkrafträdervor dem 1.4.80 A1, AM, L  L 174, 175,
A1 79.05
4Kleinkrafträdernach dem 31.3.80 AM, L  L 174, 175


 
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr


 
a)
vor dem 1. Januar 1999 erteilt

Lfd.
Nr.
DienstfahrerlaubnisklasseZu erteilende Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
1AA, A2, A1, AM, L   
2A1A, A2, A1, AM, L   
3A2A1, AM, L  A1 79.05
4BA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
5C - 7,5 t A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
6C vor dem 1.10.1995
erteilt
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
7C nach dem 30.9.1995
erteilt
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
8D vor dem 1.10.1988
erteilt
A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
L, T
 A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
9D nach dem 30.9.1988
erteilt
D1, D1E, D, DE   
10C - 7,5 t E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
11CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06


 
 
b)
ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt

Lfd.
Nr.
DienstfahrerlaubnisklasseZu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag
Klasse
(Schlüsselzahlen gemäß
Anlage 9)
Weitere Berechtigungen
oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
1AA, A2, A1, AM   
2A1A1, AM  A1 79.05
3BA, A1, AM, B, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
4BEA, A1, AM, B, BE, L  C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
5C1A, A1, AM, B, C1, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
6C1EA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L CE 79 (C1E > 12.000 kg,
L ≤ 3), T1
C1.171, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
7CA, A1, AM, B, C1, C, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
8CEA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
CE, L, T
 C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
9D1A, A1, AM, B, D1, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
10D1EA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
11DA, A1, AM, B, D1, D, L  A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
12DEA, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D,
DE, L
 A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
13LL  
14MAM  
15TAM, T, L   


 
---

1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist."

11.
Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3) Fahrerlaubnisprüfung

1. Theoretische Prüfung


1.1 Prüfungsstoff


 
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31) und in folgenden Sachgebieten:

Lfd.
Nr.
Sachgebiet
1Gefahrenlehre
1.1Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
1.2Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger
allgemein
1.3Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5Geschwindigkeit
1.6Überholen
1.7Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.8Autobahn
1.9Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10Ermüdung, Ablenkung
1.11Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2Verhalten im Straßenverkehr
2.1Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2Straßenbenutzung
2.3Geschwindigkeit
2.4Abstand
2.5Überholen
2.6Vorbeifahren
2.7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9Einfahren und Anfahren
2.10Besondere Verkehrslagen
2.11Halten und Parken
2.12Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13Sorgfaltspflichten
2.14Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15Warnzeichen
2.16Beleuchtung
2.17Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18Bahnübergänge
2.19Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20Personenbeförderung
2.21Ladung
2.22Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber
Fußgängern
2.24Übermäßige Straßenbenutzung
2.25Sonntagsfahrverbot
2.26Verkehrshindernisse
2.27Unfall
2.28Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3Vorfahrt, Vorrang
4Verkehrszeichen
4.1Gefahrzeichen
4.2Vorschriftzeichen
4.3Richtzeichen
4.4Verkehrseinrichtungen
5Umweltschutz
6Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1Untersuchung der Fahrzeuge
6.2Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere,
Fahrerlaubnis
6.3Anhängerbetrieb
6.4Lenk- und Ruhezeiten
6.5EG-Kontrollgerät
6.6Abmessungen und Gewichte
6.7Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7Technik
7.1Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,
elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
7.4Schmier- und Frostschutzmittel
7.5Verwendung und Wartung von Reifen
7.6Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7Anhängerkupplungssysteme
7.8Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige
Veranlassung von Reparaturen
7.9Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10Ausrüstung von Fahrzeugen
8Eignung und Befähigung von Kraftfahrern


 
 
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.

1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung


1.2.1
Allgemeines

Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.

1.2.2
Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen

Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.

Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:

Ersterwerb

KlasseZahl der
Fragen
Summe der
Punkte
Zulässige
Fehlerpunkte
A30110101
A130110101
A230110101
B30110101
AM30110101
L30110101
T30110101
Mofa20697


 
---

 
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Erweiterung

KlasseZahl der
Fragen
Summe der
Punkte
Zulässige
Fehlerpunkte
A207261
A1207261
A220726
B207261
AM20726
L207261
T207261
C37128101
CE30105101
C130105101
D40138101
D135121101


 
---

 
1 Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.

1.2.3
Bewertung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.

Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.

1.3 Durchführung der Prüfung


 
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

a)
Englisch,

b)
Französisch,

c)
Griechisch,

d)
Italienisch,

e)
Polnisch,

f)
Portugiesisch,

g)
Rumänisch,

h)
Russisch,

i)
Kroatisch,

j)
Spanisch,

k)
Türkisch.

1.4 Täuschungshandlungen


 
Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.

2. Praktische Prüfung


2.1 Prüfungsstoff


 
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

2.1.1
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt

2.1.2
Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).

Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

2.1.3
Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).

2.1.4
Grundfahraufgaben

2.1.4.1
Bei den Zweiradklassen

2.1.4.1.1
Bei den Klassen A, A1 und A2

a)
Obligatorisch

aa)
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,

bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

cc)
Ausweichen ohne Abbremsen,

dd)
Ausweichen nach Abbremsen,

b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa)
Slalom oder Langer Slalom,

bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.

Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.1.2
Bei der Klasse AM

a)
Obligatorisch

aa)
Slalom,

bb)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b)
Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine Aufgabe auszuwählen ist:

aa)
Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,

bb)
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.

2.1.4.2
Bei der Klasse B

a)
Obligatorisch

Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,

b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

oder

Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),

bb)
Umkehren

oder

Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.

2.1.4.3
Bei den Klassen C1, C, D1, D

a)
Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder

bb)
Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),

b)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,

bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder

cc)
Rückwärts quer oder schräg einparken.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

zusätzlich bei Klasse C1E

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.

2.1.4.5
Bei der Klasse CE

2.1.4.5.1
Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)

a)
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,

b)
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2
Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger

a)
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,

b)
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.6
Bei der Klasse T

Rückwärtsfahren geradeaus.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.

2.1.5
Prüfungsfahrt

Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:

a)
fahrtechnische Vorbereitung,

b)
Lenkradhaltung,

c)
Verhalten beim Anfahren,

d)
Gangwechsel,

e)
Steigung und Gefällstrecken,

f)
automatische Kraftübertragung,

g)
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,

h)
Fahrgeschwindigkeit,

i)
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,

j)
Überholen und Vorbeifahren,

k)
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,

l)
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,

m)
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,

n)
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und

o)
fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

2.2 Prüfungsfahrzeuge


 
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig.

Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:

2.2.1
Für Klasse A:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A

a)
ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und

b)
Hubraum mindestens 600 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist,

c)
ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,

d)
ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.

2.2.2
Für Klasse A2:

Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2

a)
Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,

b)
Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

c)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm³, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm³ zulässig ist und

d)
mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,15 kW/kg.

2.2.3
Für Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen

a)
Motorleistung bis zu 11 kW,

b)
Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,

d)
mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm³, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm³ zulässig ist,

e)
mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.

2.2.4
Für Klasse B:

Personenkraftwagen

a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b)
mindestens vier Sitzplätze und

c)
mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.

2.2.5
Für Klasse BE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

c)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

d)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und

e)
Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.

2.2.6
Für Klasse C:

Fahrzeuge der Klasse C

a)
Mindestlänge 8 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 12.000 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10.000 kg,

e)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

f)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

g)
mit EG-Kontrollgerät,

h)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

i)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.7
Für Klasse CE:

a)
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse

aa)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,

bb)
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20.000 kg,

cc)
tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15.000 kg,

dd)
Zweileitungs-Bremsanlage,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

ff)
Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,

hh)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

ii)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs, und

jj)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel

oder

b)
Sattelkraftfahrzeuge

aa)
Länge mindestens 14 m,

bb)
Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,

cc)
zulässige Gesamtmasse mindestens 20.000 kg,

dd)
tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15.000 kg,

ee)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

ff)
Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),

gg)
mit EG-Kontrollgerät,

hh)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

ii)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8
Für Klasse C1:

Fahrzeuge der Klasse C1

a)
Länge mindestens 5 m,

b)
zulässige Gesamtmasse mindestens 5.500 kg,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS),

e)
mit EG-Kontrollgerät,

f)
Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.9
Für Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein), und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.10
Für Klasse D:

Fahrzeuge der Klasse D

a)
Länge mindestens 10 m,

b)
Mindestbreite 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.11
Für Klasse DE:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,

b)
Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,

c)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

d)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

e)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

f)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

g)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

h)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.12
Für Klasse D1:

Fahrzeuge der Klasse D1

a)
Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse mindestens 4.000 kg,

d)
mit Anti-Blockier-System (ABS) und

e)
mit EG-Kontrollgerät.

2.2.13
Für Klasse D1E:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger

a)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,

c)
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1.300 kg,

d)
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,

e)
Anhänger mit eigener Bremsanlage,

f)
Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch, und

g)
Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.14
Für Klasse AM:

Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.

2.2.15
Für Klasse T:

Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger

a)
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,

b)
Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,

c)
Zweileitungs-Bremsanlage,

d)
Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),

e)
Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und

f)
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.

2.2.16
Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:

Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.

Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.

Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

2.2.17
Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.

2.2.18
Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z. B. Stiefel) tragen.

Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.

2.2.19
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit


 
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens

beiPrüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
 40 Minuten Aufstieg2 25 Minuten
Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg 25 Minuten
 40 Minuten Aufstieg2 25 Minuten
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse AM 45 Minuten 25 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten,


 
 
---

1)
Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.

2)
Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:

a)
bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder

b)
bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).

2.4 Prüfungsstrecke


 
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.

2.5 Bewertung der Prüfung


2.5.1
Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind

a)
die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),

b)
die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und

c)
das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)

jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.

2.5.2
Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen

a)
erhebliche Fehler oder

b)
die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.

2.5.3
Verhalten des Fahrlehrers

Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.

2.5.4
Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt

Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.

2.6 Nichtbestehen der Prüfung


 
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.

2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."

12.
Anlage 7a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)" durch die Angabe

„(§ 6a Absatz 3 und 4)" ersetzt.

b)
Nummer 3.2.8 wird wie folgt gefasst:

„3.2.8
deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,".

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden Wörter „und eine Gesamtmasse von 4.250 kg nicht überschreitet" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein."

cc)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein."

d)
In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung" die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt.

13.
Anlage 8 Nummer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)

Material: Neobond - 200 g/m²

Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (BGBl. I 2013 S. 59)


14.
Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

A. Vorbemerkungen


Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/ Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

B. Liste der Schlüsselzahlen


I.
Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
101Sehhilfe und/oder Augenschutz,
wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
201.01Brille
301.02Kontaktlinsen
401.03Schutzbrille
502Hörhilfe/Kommunikationshilfe
603Prothese/Orthese der Gliedmaßen
705Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:
805.01Nur bei Tageslicht
905.02In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...
1005.03Ohne Beifahrer/Sozius
1105.04Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
1205.05Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
1305.06Ohne Anhänger
1405.07Nicht gültig auf Autobahnen
1505.08Kein Alkohol
1610Angepasste Schaltung
1715Angepasste Kupplung
1820Angepasste Bremsmechanismen
1925Angepasste Beschleunigungsmechanismen
2030Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
2135Angepasste Bedienvorrichtungen
2240Angepasste Lenkung
2342Angepasste(r) Rückspiegel
2443Angepasster Fahrersitz
2544Anpassungen des Kraftrades:
2644.01Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
2744.02(Angepasste) handbetätigte Bremse
2844.03(Angepasste) fußbetätigte Bremse
2944.04Angepasste Beschleunigungsmechanismen
3044.05Angepasste Handschaltung und Handkupplung
3144.06Angepasster Rückspiegel
3244.07Angepasste Kontrolleinrichtungen
3344.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
3445Kraftrad nur mit Beiwagen
3546Nur dreirädrige Fahrzeuge
3650Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
3751Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
3870Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im
Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
3971Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
UNECE-Unterscheidungszeichen)
4072Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
von höchstens 11 kW (A1)*
4173Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
4274Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
4375Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
4476Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
4577Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamt-
masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
4678Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1
über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
4779 ( ...) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung
von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
48 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3)
 Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen
Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
49 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)
 Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-
selung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
50 79 (L ≤ 3)
 Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
5179.01Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
5279.02Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
5379.03Nur dreirädrige Fahrzeuge
5479.04Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
5579.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
5679.06Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
hängers 3.500 kg übersteigt
5780Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben
5881Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben
5990Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
wendet werden
6095Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-
fähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-
rinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis
zum ... erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
6196Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-
bination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.


 
*
Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

II.
nationale Schlüsselzahlen

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
1104Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
2171Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
3172Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
4174Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
nicht mehr als 25 km/h geführt werden
5175Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm³
6176Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
hältnisses
7177Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein
8178Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
9179Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10180(weggefallen)
11181Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
12182Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE:
Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraft-
fahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-
lichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von
der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
chen des 21. Lebensjahres.
13183Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich an-
erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
14184Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
alkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.


 
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden."

15.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:

„10)
Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt."

b)
Die Fußnote 18 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2013 FahrschAusbO § 2, § 7, Anlage 7.2

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)".

b)
Die Angabe zu Anlage 2.2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)".

c)
Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE".

d)
Die Angabe zu Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 7.2 (zu § 6 Absatz 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)".

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden."

3.
In § 7 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

4.
In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst:

„Besondere Ausbildungsfahrten A1 A2 A B A1 auf A2
A1 auf A
A2 auf A
B auf BE
B auf C1
C1 auf C
C1 auf C1E
B auf C
C auf CE
C1 und C1E
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
C und CE
in einem gemeinsamen
Ausbildungsgang
SoloZugGesamtSoloZugGesamt".



Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Januar 2013 FahrlGDV Anlage 4

Die Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG

Tagesnachweis des Fahrlehrers (BGBl. I 2013 S. 65)



Artikel 5 Änderung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


Artikel 5 ändert mWv. 15. Januar 2013 6. FeVuaÄndV Artikel 1

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben.

2.
Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

3.
Artikel 1 Nummer 12 wird aufgehoben.

4.
Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.

5.
Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, b und d wird aufgehoben.

6.
Artikel 1 Nummer 23 wird aufgehoben.

7.
Artikel 1 Nummer 27 wird aufgehoben.


Artikel 6 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften


Artikel 6 ändert mWv. 15. Januar 2013 7. FeVuaÄndV Artikel 2, Artikel 3

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 6 wird aufgehoben.

2.
Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.

3.
Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird aufgehoben.

4.
Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben.

5.
Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben.

6.
Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben.

7.
Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Januar 2013 GebOSt Anlage

In Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird nach der Gebührennummer 215 folgende Gebührennummer 216 eingefügt:

„216Eintragung einer Schlüsselzahl im Führerschein 28,60".



Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. Januar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 9 Inkrafttreten



Die Artikel 2, 3 und 7 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Januar 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer