§ 24 - EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)

V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9231-1-20 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 24 Besondere Verfahren



(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2003/37/EG obliegenden Aufgaben werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraftfahrt-Bundesamt wahrgenommen.

(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2003/37/EG oder für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, den Zolldienst, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG hergestellt werden, können Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge, für die in einem anderen Mitgliedstaat eine Typgenehmigung nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/37/EG erteilt worden ist, auf Antrag diese Typgenehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen.

(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen trotz nicht mehr gültiger Typgenehmigung nach Maßgabe des Artikels 10 der Richtlinie 2003/37/EG erlauben.

(4) Für Fahrzeuge, Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2003/37/EG kann nach Maßgabe des Artikels 11 Buchstabe a, c, d und e der Richtlinie 2003/37/EG eine EG-Typgenehmigung erteilt werden. Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 sind entsprechend anzuwenden.



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