(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den Richtlinien nach §
1 die erforderlichen Unterlagen für jeden Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils, für den es die EG-Typgenehmigung erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurückgenommen sowie Ausnahmeregelungen zugelassen hat. Satz 1 gilt entsprechend im Falle des Erlöschens einer EG-Typgenehmigung nach §
7 Absatz 2, §
18 Absatz 3 und §
23 Absatz 3.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt nimmt Anfragen anderer Mitgliedstaaten zu erteilten Einzelgenehmigungen entgegen und leitet sie zur zuständigen Genehmigungsbehörde weiter. Anfragen der Genehmigungsbehörden zu Einzelgenehmigungen, die durch andere Mitgliedstaaten erteilt wurden, können dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die zuständige ausländische Genehmigungsbehörde übersandt werden.