§ 35 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
Artikel 4 FZVuaÄndV Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung ... die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen. b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)". 2. § 16 ... b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 (aufgehoben)". 2. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35 " gestrichen. b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das ... b) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 " durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt. 3. § ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „nach § 35 " gestrichen. bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das ... bb) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 35 " durch die Wörter „die Akkreditierungsstelle" ersetzt. b) In ... Kapitel 6 werden die Wörter „und Akkreditierung" gestrichen. 5. § 35 wird ...
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