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Änderung Anlage 9 FZV vom 01.04.2015

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Anlage 9 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2015 geltenden Fassung
Anlage 9 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen


vorherige Änderung

Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck)

Geringfügige
Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 214, 2012 I 2241)




Breite 74 mm, Höhe 105 mm, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck). Mehrseitig, auf Seite 3 und den folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten. Geringfügige Abweichungen vom vorgeschriebenen Muster sind zulässig, insbesondere können zusätzliche Hinweise zur Verwendung aufgedruckt werden.

Abbildung Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (BGBl. 2014 I S. 1670)


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

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