Änderung § 34 FZV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 FZV, alle Änderungen durch Artikel 2 1. FZVuGebOStÄndV am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der FZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 34 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 34 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; 2014 BGBl. I S. 1666
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Übermittlung von Daten an andere Zulassungsbehörden


(Text neue Fassung)

§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt ist, oder wird eine Zulassungsbehörde ohne Wechsel des Kennzeichens auf Grund § 47 Absatz 1 Nummer 2 zuständig, hat die neue Zulassungsbehörde auch der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln:

1. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

2. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II,

3. das bisherige Kennzeichen sowie

4. das neue Kennzeichen und das Datum der Zuteilung oder den Verzicht auf die Zuteilung.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsbehörde die in § 33 Absatz 2 bezeichneten Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers zu übermitteln.

(3) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn die zur Übermittlung verpflichtete Zulassungsbehörde und die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die nach § 33 vorgeschriebene Datenübermittlung durch unmittelbaren Zugriff betreiben und die Daten zur Aktualisierung des örtlichen Registers durch das Zentrale Fahrzeugregister übermittelt werden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed