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Änderung § 34 FZV vom 01.10.2017

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§ 34 FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 34 FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 34 Übermittlung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister


vorherige Änderung

 


(1) 1 Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern:

1. Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

2. bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden: die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4. Hersteller-Schlüsselnummer,

5. Herstellerbezeichnung,

6. Monat und Jahr der Erstzulassung,

7. Kennzeichen des Fahrzeugs,

8. Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

9. Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

10. Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

11. Datum der Durchführung und Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

12. Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

13. bei bestandener Hauptuntersuchung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung,

14. bei bestandener Sicherheitsprüfung: Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,

15. Ergebnis

a) der Hauptuntersuchung mit der Angabe 'ohne festgestellte Mängel', 'geringe Mängel', 'erhebliche Mängel' oder 'verkehrsunsicher' oder

b) der Sicherheitsprüfung mit der Angabe 'ohne festgestellte Mängel', 'Mängel' oder 'unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel'.

2 Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3. 3 Soweit nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe 'verkehrsunsicher' oder der Sicherheitsprüfung die Angabe 'unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel' übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mit.

(2) 1 Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern, soweit sie von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen übermittelt worden sind:

1. Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

2. Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart,

3. Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummer,

4. Variante und Version oder Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

5. Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern,

6. für das Fahrzeug in Deutschland zulässige Gesamtmasse,

7. Monat und Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

8. Ort der Hauptuntersuchung oder Schlüsselnummer des Ortes,

9. Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

10. Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

11. Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

12. Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

13. Entgelte und Gebühren,

14. Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

15. für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

16. im Falle von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe 'geringe Mängel', 'erhebliche Mängel' oder 'verkehrsunsicher' sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

17. bei Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt: Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie das Datum der Untersuchung,

18. bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

19. Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

20. Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

2 Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des § 15a Absatz 3.