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Unterabschnitt 3 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)


Abschnitt 2a Internetbasierte Zulassung

Unterabschnitt 3 Internetbasierte Erstzulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel

§ 15i Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und Änderungen



(1) Der Halter kann die Zulassung oder deren Änderung elektronisch beantragen, wenn

1.
er eine natürliche Person ist,

2.
er nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit ist,

3.
das Fahrzeug nicht nach § 3 Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist,

4.
das Kennzeichen als allgemeines Kennzeichen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Anlage 4 Abschnitt 2 zugeteilt werden soll,

5.
der Halter den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II durch Erfassung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 nachweisen kann und

6.
keine Änderungen der Fahrzeugdaten im Sinne des § 13 Absatz 1 im Vergleich zu den bisher erfassten Daten oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt sind.

(2) Bei der Antragstellung nach Absatz 1 hat der Halter zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Daten in das Portal der Zulassungsbehörde einzugeben:

1.
das bisherige Kennzeichen, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 und den Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15d Absatz 1 Nummer 3,

2.
die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung,

3.
die Daten zur Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer und, wenn vorhanden, ein Merkmal zur beabsichtigten Beantragung einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung,

4.
die im Sinne des § 9 Absatz 3 des Infrastrukturabgabengesetzes erforderlichen Daten zur elektronischen Erteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats für den Einzug der Infrastrukturabgabe,

5.
den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, falls zutreffend, der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung sowie, wenn der Nachweis nicht nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 elektronisch vorliegt, die weiteren Angaben nach § 15e Absatz 4 Satz 1.

(3) 1Die eingegebenen Daten werden durch das Portal der Zulassungsbehörde nach Maßgabe der Anlage 8b maschinell verifiziert und verarbeitet. 2Die Entscheidung erfolgt nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. 3Nach Wirksamkeit der Zulassungsentscheidung werden

1.
die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 5 von der Zulassungsbehörde an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde in einem einheitlichen Datensatz nach § 36 Absatz 1 und 3 zusammen mit den Zulassungsdaten übermittelt,

2.
die Daten nach Anlage 8b Satz 1 Nummer 6 von der Zulassungsbehörde an die Infrastrukturabgabebehörde übermittelt.

(4) Für die internetbasierte Zulassung oder deren Änderung gelten § 3 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Kennzeichenschilder nach § 10 Absatz 3 Satz 1 und ihre Abstempelung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 werden durch das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträgern nach § 10 Absatz 3 Satz 6 und deren Übersendung mit Vorgaben über die zulässigen Abmessungen und die Schriftart der Kennzeichenschilder sowie Hinweisen über die Verwendung dieser Unterlagen an den Halter ersetzt.

2.
Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt unter Zuteilung des Kennzeichens durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides nach § 15f Absatz 1 Nummer 1.

3.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II sind dem Halter zu übersenden.

(5) 1Der Halter ist verpflichtet, einen von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger unverzüglich an der dafür vorgegebenen Stelle auf einem vorgegebenen Kennzeichenschild fest anzubringen. 2Ein Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. 3Ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn die dafür übersandten Plakettenträger auf den Kennzeichenschildern mit dem zugeteilten Kennzeichen fest angebracht worden sind. 4Der Halter darf die Inbetriebnahme eines internetbasiert zugelassenen Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. 5Wird ein internetbasiert zugelassenes Fahrzeug entgegen Satz 3 oder entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 in Betrieb gesetzt, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder einziehen. 6Die Einziehung ist unabhängig von der Vorwerfbarkeit oder der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit.




§ 15j Internetbasierte Erstzulassung



(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das noch nicht zugelassen war (Erstzulassung), nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen.

(2) Nicht erforderlich sind

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil I abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1,

2.
die Eingabe des Kennzeichens abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 1 und

3.
die Eingabe des Monats und des Jahres des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und für die nächste Sicherheitsprüfung abweichend von § 15i Absatz 2 Nummer 5.

(3) § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

2.
Die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die Verifizierung der Angaben mittels der zentralen Datei der für die Prüfung der Zulassungsfähigkeit erforderlichen fahrzeugbezogenen Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes ersetzt.

(4) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Erstzulassung auf Grund technischer Vorschriften.




§ 15k Internetbasierte Wiederzulassung



(1) Der Halter kann die Zulassung eines Fahrzeugs, das nach § 14 Absatz 2 wieder zugelassen werden soll, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Wiederzulassung).

(2) Das Fahrzeug darf zum Zeitpunkt des Zulassungsantrages nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt gewesen sein.

(3) Für die Wiederzulassung gilt § 14 Absatz 2 Satz 1 mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der zur Außerbetriebsetzung verwendeten Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.

2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 Satz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 4, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(4) Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter sind nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und

2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

(5) 1Es ist anzugeben, dass für das Fahrzeug kein Verwertungsnachweis ausgestellt worden ist. 2Diese Angabe wird durch das Portal der Zulassungsbehörde im Verfahren nach § 15i Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 8b Nummer 2 maschinell verifiziert und verarbeitet.

(6) Zusätzlich zum Ergebnis der automatisierten Vorprüfung prüft die Zulassungsbehörde das Vorliegen von Hindernissen für die Wiederzulassung auf Grund technischer Vorschriften.




§ 15l Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebnahme



(1) Der Halter kann die Änderung der Zulassung bei

1.
einem Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes des Halters im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder

2.
einem Wechsel des Halters im Sinne des § 13 Absatz 4 Satz 3

nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 in Verbindung mit § 15i nach Maßgabe der folgenden Absätze beantragen (internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel).

(2) § 13 Absatz 1 gilt mit den folgenden Maßgaben:

1.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 wird durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 2 ersetzt.

2.
Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 13 Absatz 1 wird, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 2, durch die Erfassung und Verifizierung ihres Sicherheitscodes nach § 15d Absatz 1 Nummer 3 ersetzt.

(3) 1Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des bisherigen Zulassungsbezirks oder in einen anderen Zulassungsbezirk, sind die Angaben nach § 15i Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht erforderlich. 2Soll in den Fällen des Satzes 1 das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, sind auch nicht erforderlich

1.
der Nachweis des Besitzes der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 1 Nummer 5 und

2.
die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II abweichend von § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3.

(4) Soll das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden, gelten die folgenden Maßgaben:

1.
1Liegen nach maschineller Prüfung durch das Portal der Zulassungsbehörde alle Voraussetzungen für die Änderung der Zulassung vor, erfolgt die antragsgemäße Entscheidung abweichend von § 15i Absatz 3 Satz 2 automatisiert nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2. 2In der Entscheidung sind sämtliche Angaben aus der Zulassungsbescheinigung Teil I wiederzugeben.

2.
Scheitert die maschinelle Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, erfolgt die Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.

3.
Die Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach § 15i Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 und das Aufbringen der Stempelplaketten auf den Plakettenträger sowie deren Übersendung nach § 15i Absatz 4 Nummer 1 wird durch die in der Zulassungsentscheidung erlaubte Weiterführung des bisherigen Kennzeichens und der Stempelplaketten nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Absatz 4 Satz 4 ersetzt.

4.
Bis zum Empfang der nach § 15i Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zu übersendenden Zulassungsbescheinigung Teil I, längstens jedoch für die Dauer von zehn Tagen nach dem Abruf der automatisierten Zulassungsentscheidung nach § 15f Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genügt das Mitführen und die Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 11 Absatz 6 für eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs.

(5) Im Fall des Wechsels des Halters teilt die Zulassungsbehörde dem bisherigen Halter das Datum der Wirksamkeit der Änderung der Zulassung auf den neuen Halter durch Übersendung eines schriftlichen Hinweises mit.