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Synopse aller Änderungen der FZV am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 16 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 16 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Notwendigkeit einer Zulassung
    § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
    § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen
Abschnitt 2 Zulassungsverfahren
    § 6 Antrag auf Zulassung
    § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
    § 8 Zuteilung von Kennzeichen
    § 9 Besondere Kennzeichen
    § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge
    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
    § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I
    § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II
    § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
    § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
    § 15 Verwertungsnachweis
Abschnitt 3 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
    § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
    § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
    § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer
    § 18 Fahrten im internationalen Verkehr
    § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
Abschnitt 4 Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr
    § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland
    § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen
    § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge
Abschnitt 5 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
    § 23 Versicherungsnachweis
    § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde
    § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz
    § 26 Versicherungskennzeichen
    § 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens
    § 28 Rote Versicherungskennzeichen
    § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Abschnitt 6 Fahrzeugregister
    § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
    § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
    § 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
    § 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer
    § 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden
    § 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund
    § 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
    § 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden
    § 39 Abruf im automatisierten Verfahren
    § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
    § 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch
    § 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren
    § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
    § 43 Übermittlungssperren
    § 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
    § 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
Abschnitt 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
    § 46 Zuständigkeiten
    § 47 Ausnahmen
    § 48 Ordnungswidrigkeiten
    § 49 Verweis auf technische Regelwerke
    § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
    § 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (aufgehoben)
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
(Text neue Fassung)

    Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
    Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge
    Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 16a Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen
    Anlage 4a (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4) Ausgestaltung der Stempelplaketten
    Anlage 5 (zu § 11 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I
    Anlage 6 (zu § 11 Absatz 3) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
    Anlage 7 (zu § 12 Absatz 2) Zulassungsbescheinigung Teil II
    Anlage 8 (zu § 15) Verwertungsnachweis
    Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen
    Anlage 10 (zu § 16a Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen
    Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen
    Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen
    Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

§ 8 Zuteilung von Kennzeichen


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(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 2 Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. 3 Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 4 Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. 5 Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. 6 Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 2 Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. 3 Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 4 Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. 5 Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. 6 Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

(1a) 1 Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. 2 Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. 3 Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. 4 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und

2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

5 Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. 6 Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. 7 § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) 1 Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt oder aufgehoben. 2 Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 3 Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. 4 Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind. 5 Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. 6 Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weitergeführt werden.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.



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Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen




Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen



1. Unterscheidungszeichen Bund

BD | Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie-
rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts
(Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt; für BD 16 Kfz-Zulassungsstelle bei
der 'Generalzolldirektion' - Dienstort Offenbach)

BG | Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim 'Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern' in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)
(noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)

BP | Dienstfahrzeuge der Bundespolizei
(Kfz-Zulassungsstelle beim 'Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern' in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)

vorherige Änderung

BW | Bundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
(Wasser-
und Schifffahrtsdirektionen)



BW | Bundes-Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt)

THW | Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(Kfz-Zulassungsstelle beim 'Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern' in Bonn als zentrale
Zulassungsbehörde)

Y | Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)

X | Dienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Haupt-
quartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
(Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)

2. Unterscheidungszeichen Länder

B | Berlin Senat und Abgeordnetenhaus
(Zulassungsbehörde Berlin)

BBL | Brandenburg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt; für die Polizei Innenministerium Zentraldienst der Poli-
zei Brandenburg)

BWL | Baden-Württemberg Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt; für die Polizei Innenministerium Baden-Württemberg -
Landespolizeipräsidium)

BYL | Bayern Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde München, Stadt)

HB | Freie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)

HEL | Hessen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)

HH | Freie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
(Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)

LSA | Sachsen-Anhalt Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)

LSN | Sachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)

MVL | Mecklenburg-Vorpommern Landesregierung (einschließlich Landespolizei) und Landtag
(Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)

NL | Niedersachsen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)

NRW | Nordrhein-Westfalen Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt; für die Polizei Landesamt für Zentrale Polizeiliche
Dienste des Landes NRW, Duisburg)

RPL | Rheinland-Pfalz Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)

SAL | Saarland Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Stadt Saarbrücken, Stadt und Regionalverband; für die Polizei Landes-
polizeipräsidium - Direktion LPP 4 Zentrale Dienste - LPP 4.8 Kraftfahrzeugtechnik)

SH | Schleswig-Holstein Landesregierung, Landtag und Polizei
(Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)

THL | Thüringen Landesregierung und Landtag
(Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)

3. Unterscheidungszeichen des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen

0; B oder BN | Diplomatischen Vertretungen oder Internationalen Organisationen und in
Abhängigkeit vom Status der bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde Berlin, Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)

Unterscheidungs-
zeichen des
Verwaltungsbe-
zirkes am Sitz
des Konsulats | Berufskonsularische Vertretungen und in Abhängigkeit vom Status der
bevorrechtigten Person
(Zulassungsbehörde am Sitz des Konsulats)

4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages

1-1 | Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
(Zulassungsbehörde Berlin)