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Änderung § 8h KWG vom 29.12.2020

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§ 8h KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 8h KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
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§ 8h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden


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Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und

2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.