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Änderung § 8g KWG vom 29.12.2020

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§ 8g KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 8g KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

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§ 8g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8g Zusammenarbeit bei der Aufsicht über Zweigstellen und Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören


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1 Ist die Bundesanstalt zuständig für die Aufsicht über Zweigstellen eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz in einem Drittstaat oder für Kreditinstitute, die derselben Drittstaatengruppe angehören, so tauscht sie mit den anderen für die Beaufsichtigung von gruppenangehörigen Unternehmen oder Zweigstellen zuständigen Behörden innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums alle Informationen aus, die für die Beaufsichtigung erforderlich sind, um eine Umgehung der für die Drittstaatengruppen nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Anforderungen zu verhindern. 2 Die Bundesanstalt hat hierbei der Stabilität des Finanzsystems des Europäischen Wirtschaftsraums Rechnung zu tragen.