Änderung § 48a KWG vom 25.06.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48a KWG, alle Änderungen durch Artikel 7 FoRiBG am 25. Juni 2026 und Änderungshistorie des KWG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§§ 48a bis 48s KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung
§ 48a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 48a bis 48s (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen,

1. die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder

2. Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.

(heute geltende Fassung) 



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