| §§ 48a bis 48s KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.06.2026 geltenden Fassung | § 48a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 25.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
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(Text alte Fassung) §§ 48a bis 48s (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 48a Maßnahmen bei Risiko einer übermäßigen Konzentration von Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei |
Die Bundesanstalt kann, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, die Geschäftsleiter eines Instituts anweisen, 1. die Risikopositionen des Instituts gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder 2. Risikopositionen über die Clearingkonten des Instituts gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen. |