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Änderung § 54 KWG vom 30.04.2011

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§ 54 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 54 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) Wer

1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder

2. ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,

2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder

3.
ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

(4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

(5)
Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

 

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