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Änderung § 11 KWG vom 23.11.2006

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§ 11 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 11 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Liquidität


(Text alte Fassung)

(1) Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln.

(2) § 10 Abs. 1b
über die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend.

(3)
Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesellschaften.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist. 2 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Anforderungen an die ausreichende Liquidität zu bestimmen, insbesondere über die

1. Methoden zur Beurteilung
der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,

2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen sowie

3. Pflicht
der Institute zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Aufsichtsbehörde und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

3 In
der Rechtsverordnung ist an die Definition der Spareinlagen aus § 21 Abs. 4 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung anzuknüpfen. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 5 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Die
Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten über die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts nicht gesichert ist.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen spezifische
über die Anforderungen der Artikel 411 bis 428az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung hinausgehende Liquiditätsanforderungen anordnen, um spezifische Risiken abzudecken, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. 2 Die Bundesanstalt beachtet dabei die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Erwägungsgründe. 3 Die Bundesanstalt kann darüber hinaus auch die Fristentransformation einschränken. 4 § 10a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(4)
Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe häufigere oder auch umfangreichere Meldungen zu seiner Liquidität einzureichen hat.