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Änderung § 46c KWG vom 01.11.2008

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§ 46c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 46c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 46c Berechnung von Fristen


(Text alte Fassung)

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung und nach § 32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

(Text neue Fassung)

Die nach den §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46a Abs. 1 an zu berechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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