Änderung § 64b KWG vom 30.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64b KWG, alle Änderungen durch Artikel 6 KrZwMGEG am 30. Dezember 2023 und Änderungshistorie des KWG

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§ 64b KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung
§ 64b KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d


vorherige Änderung

 


Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.

(heute geltende Fassung) 
 



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