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Artikel 6 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 30. Dezember 2023 KWG § 2, § 2c, § 2f, § 6d, § 7b, § 9, § 10f, § 10i, § 18a, § 22e, § 24, § 24c, § 25a, § 25d, § 29, § 32, § 33, § 44, § 49, § 53, § 56, § 60b, § 64b

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 64b wie folgt gefasst:

§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Instituten" die Wörter „oder Wertpapierinstituten" eingefügt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen," durch die Wörter „nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 erfüllen, oder Wertpapierinstituten nach § 73 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes," ersetzt.

cc)
In dem Satzteil nach Buchstabe e werden die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Abs. 1" durch die Wörter „Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 7a werden die Wörter „24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17" durch die Wörter „24 Absatz 1 Nummer 4, 9, 11, 14 bis 14b, 16 und 17" ersetzt.

c)
In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 11" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

3.
§ 2c Absatz 1b Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt."

4.
§ 2f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Der Zulassungsantrag muss enthalten" werden durch die Wörter „Der Antragsteller muss seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
die Angaben, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in § 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;".

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 oder 6a" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder Nummer 6a" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „Aufsichtsbehörde" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

5.
§ 6d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „jedes Institut" ein Komma und die Wörter „jede Institutsgruppe, jede Finanzholding-Gruppe und jede gemischte Finanzholding-Gruppe" und nach den Wörtern „dem Institut" ein Komma und die Wörter „der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Institut" ein Komma und die Wörter „von der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Institut" ein Komma und die Wörter „eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe" eingefügt.

6.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 7 wird jeweils die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

7.
In § 9 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierinstitute" durch die Wörter „Wertpapierinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Kreditdienstleistungsinstituten" ersetzt.

8.
In § 10f Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission vom 29. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 14)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 (ABl. L 324 vom 19.12.2022, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

9.
§ 10i wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Nummer 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Absatz 4 bis 6" durch die Wörter „und die erhöhten Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt.

b)
Absatz 6a wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 auf Grund nachträglich eingetretener oder der Aufsichtsbehörde nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr vorliegen."

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kapitalerhaltungsplan nicht" die Wörter „oder widerruft sie dessen Genehmigung" und nach dem Wort „fortgelten" die Wörter „oder wieder gelten" eingefügt.

e)
Folgender Absatz 10 wird angefügt:

„(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen."

10.
Nach § 18a Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b) Kreditinstitute müssen über geeignete Strategien und Verfahren verfügen, damit sie sich bemühen, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren auf Grund eines Verbraucherdarlehensvertrags eingeleitet werden. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem Folgendes umfassen:

1.
eine vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehensvertrags oder

2.
eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

a)
eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,

b)
eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,

c)
einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum,

d)
eine Änderung des Zinssatzes,

e)
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,

f)
Teilrückzahlungen,

g)
Währungsumrechnungen,

h)
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag umfassen die Umstände, die bei den Bemühungen, Nachsicht walten zu lassen, zu berücksichtigen sind, insbesondere die Frage, ob der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag durch eine Wohnimmobilie besichert ist, bei der es sich um den Hauptwohnsitz des Verbrauchers handelt."

11.
In § 22e Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „ist" das Wort „mindestens" eingefügt.

12.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „handelt, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde" durch die Wörter „, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört, oder um ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, handelt" und die Wörter „des Artikels 75 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „des Artikels 75 Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter „sowie die von den Instituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle" gestrichen.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Wörtern „um ein CRR-Kreditinstitut" werden die Wörter „oder um ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört," eingefügt.

bbb)
Nach dem Wort „sind" werden ein Semikolon und die Wörter „für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend" eingefügt.

b)
Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das einen Beschluss über die Billigung eines höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 gefasst hat, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind."

c)
Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:

„(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder das von der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich die Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich sind."

13.
§ 24c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Satz 8 werden die Wörter „§ 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 2" ersetzt.

14.
§ 25a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" durch die Wörter „Artikeln 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien (ABl. L 203 vom 9.6.2021, S. 1; L 430 vom 2.12.2021, S. 43)" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923" ersetzt.

cc)
In Satz 7 wird die Angabe „Nr. 604/2014" durch die Angabe „2021/923" ersetzt.

b)
In Absatz 5c werden die Wörter „Artikel 4 Absatz 5 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923" ersetzt.

15.
In § 25d Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Aufsichtsorgan" die Wörter „und in der Geschäftsleitung" eingefügt.

16.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden den Wörtern „nach den §§ 10a" die Wörter „nach § 3 Absatz 2 und 3," vorangestellt.

17.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach dem Wort „kann" ein Komma und die Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2," eingefügt.

18.
In § 33 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

19.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „oder nach § 6 Absatz 7" durch die Wörter „oder Übertragung nach § 6 Absatz 7 oder § 17 Absatz 1 oder 5" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Auskünfte sind auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank auch mündlich zu erteilen."

20.
In § 49 Absatz 1 werden die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4" durch die Wörter „§ 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a" ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 10 Absatz 3, 3a und 4" ein Komma und die Wörter „des § 10f Absatz 1 und 2, des § 10g Absatz 1 bis 4" eingefügt.

21.
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Unternehmen hat natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind; eine Mindestzahl der zu bestellenden Personen bestimmt sich nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5."

22.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:

„i)
§ 24 Absatz 1a Nummer 5 erster Halbsatz oder Nummer 6, Absatz 1c oder Absatz 1d,".

bb)
Nummer 2a wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3a wird durch die folgenden Nummern 3a bis 3e ersetzt:

„3a.
entgegen § 2c Absatz 1b Satz 8 erster Halbsatz eine Beteiligung erwirbt oder erhöht,

3b.
ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt,

3c.
entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,

3d.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder

3e.
entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

dd)
In Nummer 16 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.
ohne Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Anforderung nicht anwendet,

8b.
ohne Erlaubnis nach Artikel 113 Absatz 7 Satz 1 eine Risikoposition ausnimmt,".

23.
§ 60b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „verhängt hat," das Wort „und" gestrichen und werden nach dem Wort „Bußgeldentscheidung" die Wörter „und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Instituten" ein Komma und die Wörter „Unternehmen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" eingefügt.

24.
§ 64b wird wie folgt gefasst:

§ 64b Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen."