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Änderung § 22g KWG vom 31.03.2026
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| § 22g KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 22g KWG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22g Aufgaben des Verwalters | |
(1) 1 Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. 2 Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt. (2) 1 Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass | |
| (Text alte Fassung) 1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält, | (Text neue Fassung) 1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind, 1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält, |
2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und 3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden. 2 Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen. | |
(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. | |
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