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Änderung § 22g KWG vom 31.03.2026

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§ 22g KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 22g KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

(Textabschnitt unverändert)

§ 22g Aufgaben des Verwalters


(1) 1 Der Verwalter wacht darüber, dass das Refinanzierungsregister ordnungsgemäß geführt wird. 2 Zu seinen Aufgaben gehört es jedoch nicht zu prüfen, ob es sich bei den eingetragenen Gegenständen um solche des Refinanzierungsunternehmens oder um nach § 22d Abs. 2 eintragungsfähige Gegenstände handelt.

(2) 1 Insbesondere hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters darauf zu achten, dass

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Abs. 2 erforderlichen Angaben enthält,

(Text neue Fassung)

1. die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,

1a.
das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben enthält,

2. die im Refinanzierungsregister enthaltenen Zeitangaben der Richtigkeit entsprechen und

3. die Eintragungen nicht nachträglich verändert werden.

2 Im Übrigen hat der Verwalter des Refinanzierungsregisters die inhaltliche Richtigkeit des Refinanzierungsregisters nicht zu überprüfen.

vorherige Änderung

(3) Der Verwalter kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.