Änderung § 45 KWG vom 27.07.2010

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§ 45 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 45 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln oder unzureichender Liquidität


(1) Entsprechen bei einem Institut die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1 oder rechtfertigt die Vermögens-, Ertrags- oder Finanzentwicklung eines Instituts die Annahme, dass es diese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die Bundesanstalt

1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken und

3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben.

(Text neue Fassung)

2. die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Abs. 1 untersagen oder beschränken,

3. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben und

4. die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungsbestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind.


Entsprechen die Eigenmittel des Instituts nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundesanstalt zusätzlich zu der Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt auch die Auszahlung jeder Art von Erträgen auf Eigenmittelinstrumente, außer solchen nach § 10 Absatz 5a, untersagen oder beschränken, die nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 nicht entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen.



(1a) Institute müssen der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.

(2) Absatz
1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind auf übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 sowie auf Institute im Sinne von § 10a Abs. 14 entsprechend anzuwenden, wenn die zusammengefassten Eigenmittel der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 nicht entsprechen. Die Bundesanstalt kann in diesen Fällen außerdem die für die Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe des § 13b geltenden Großkreditobergrenzen nach § 13 Abs. 3 Satz 5 und § 13a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 5 herabsetzen.

(3) Entsprechen bei einem Finanzkonglomerat die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10b Abs. 1, kann die Bundesanstalt gegenüber

1. einem in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne von § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 Maßnahmen nach Absatz 1 treffen;

2. einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen treffen; sie kann insbesondere Entnahmen durch den Inhaber oder Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken.

(4) Die Bundesanstalt darf die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Bundesanstalt zu bestimmenden Frist behoben hat. Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Eigenmittelausstattung oder der Liquidität des Instituts erforderlich ist, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung zulässig. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen. Soweit Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente einer Anordnung nach den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.






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