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§ 45 - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität



(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut

1.
die Anforderungen der Artikel 92 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 10 Absatz 3 und 4,

2.
die Anforderungen der Artikel 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des § 11,

3.
die Anforderungen des § 6c,

4.
die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,

4a.
die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,

5.
die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und die Anforderung an das Verlustabsorptionskapital nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder

6.
die Anforderungen des § 51a Absatz 1 oder Absatz 2 oder des § 51b

nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Anforderungen anordnen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann insbesondere

1.
anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank eine begründete Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Geschäftsaktivitäten über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, einschließlich Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie der bankaufsichtlichen Kennzahlen, vorlegt,

2.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur besseren Abschirmung oder Reduzierung der vom Institut als wesentlich identifizierten Risiken und damit verbundener Risikokonzentrationen prüft und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank darüber berichtet, wobei auch Konzepte für den Ausstieg aus einzelnen Geschäftsbereichen oder die Abtrennung von Instituts- oder Gruppenteilen erwogen werden sollen,

3.
anordnen, dass das Institut der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank über geeignete Maßnahmen zur Erhöhung seines Kernkapitals, seiner Eigenmittel und seiner Liquidität berichtet,

4.
anordnen, dass das Institut ein Konzept zur Abwendung einer möglichen Gefahrenlage nach § 35 Absatz 2 Nummer 4 entwickelt und der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank vorlegt,

5.
Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

6.
bilanzielle Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen,

7.
anordnen, dass die Auszahlung jeder Art von gewinnabhängigen Erträgen auf Eigenmittelinstrumente insgesamt oder teilweise ersatzlos entfällt, wenn die gewinnabhängigen Erträge nicht vollständig durch einen erzielten Jahresüberschuss gedeckt sind,

8.
die Gewährung von Krediten im Sinne von § 19 Absatz 1 untersagen oder beschränken,

9.
anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken, einschließlich der mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen verbundenen Risiken, ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme ergeben,

10.
anordnen, dass das Institut den Jahresgesamtbetrag, den es für die variable Vergütung aller Geschäftsleiter und Mitarbeiter vorsieht (Gesamtbetrag der variablen Vergütungen), auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränkt oder vollständig streicht, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,

11.
die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses beschränken, soweit diese variablen Vergütungsbestandteile nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind,

12.
anordnen, dass das Institut darlegt, wie und in welchem Zeitraum die in Absatz 1 genannten Anforderungen nachhaltig wieder erfüllt werden können (Restrukturierungsplan), und es der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank regelmäßig über den Fortschritt der hierzu ergriffenen Maßnahmen berichtet, und

13.
anordnen, dass das Kreditinstitut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus einem Sanierungsplan nach § 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes umsetzt.

(3) 1Der Restrukturierungsplan nach Absatz 2 Nummer 12 muss transparent, plausibel und begründet sein. 2Im Restrukturierungsplan sind

1.
konkrete Ziele, Zwischenziele und Fristen für die Umsetzung der dargelegten Maßnahmen zu benennen, die von der Aufsichtsbehörde überprüft werden können,

2.
Verantwortlichkeiten zuzuweisen,

3.
Berichtswege aufzuzeigen,

4.
die Auswirkungen des Restrukturierungsplans auf die Eigenmittelausstattung einschließlich einer mittelfristigen Kapitalplanung darzulegen und

5.
die bestehende Vermögens- und Ertragslage und deren geplante Entwicklung darzustellen.

3Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in den Restrukturierungsplan und die zugehörigen Unterlagen nehmen. 4Die Aufsichtsbehörde kann die Änderung des Restrukturierungsplans verlangen und hierfür Vorgaben machen, soweit sie die angegebenen Ziele, Zwischenziele und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder wenn sich für den Restrukturierungsplan wesentliche Umstände geändert haben oder das Institut die Ziele, Zwischenziele oder Umsetzungsfristen nicht einhalten kann.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 12 sind auf übergeordnete Unternehmen nach § 10a sowie auf Institute, die nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Teilkonsolidierung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden, wenn eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgezählten Anforderungen auf zusammengefasster Basis nicht erfüllt werden oder zukünftig voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden können. 2Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 freigestellt ist, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Vorschriften der Artikel 24 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entgegen der Freistellung ganz oder teilweise wieder anzuwenden sind.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde darf die in Absatz 2 Nummer 5 bis 13 und Absatz 4 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Institut oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft den Mangel nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist behoben hat. 2Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfristig zu erwartenden Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung des Instituts nach Absatz 1 erforderlich ist oder soweit bereits Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ergriffen wurden, sind solche Anordnungen auch ohne vorherige Androhung zulässig.

(6) 1Beschlüsse über eine Gewinnausschüttung sind nichtig, soweit sie einer Anordnung nach Absatz 2 oder 4 widersprechen. 2Aus Regelungen in Verträgen über Eigenmittelinstrumente können keine Rechte abgeleitet werden, soweit diese einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 5 bis 13 oder Absatz 4 widersprechen.

(7) 1Bei einer Streichung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung oder einer Untersagung der Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen nach Absatz 2 Nummer 10 oder 11 kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise erlöschen, wenn bei Untersagung der Auszahlung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Untersagung der Auszahlung

1.
das Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Voraussetzungen für die Untersagung der Auszahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht weggefallen sind oder allein auf Grund dieser Maßnahmen weggefallen sind,

2.
eine Anordnung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 besteht oder getroffen wird oder

3.
Maßnahmen nach § 46 getroffen werden oder eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergangen ist.

2Eine solche Anordnung soll insbesondere ergehen, wenn

1.
die Ansprüche auf Gewährung variabler Vergütungsbestandteile auf Grund solcher Regelungen eines Vergütungssystems eines Instituts entstanden sind, die den Anforderungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 widersprechen, oder

2.
anzunehmen ist, dass ohne die außerordentliche staatliche Unterstützung das Institut nicht in der Lage gewesen wäre, die variablen Vergütungsbestandteile zu gewähren.

3Ist anzunehmen, dass das Institut einen Teil der variablen Vergütungsbestandteile hätte gewähren können, sind die variablen Vergütungsbestandteile angemessen zu kürzen.

(8) 1Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 7 Satz 1 und 2 vor, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber dem Institut auch anordnen, dass das Institut sämtliche nach § 25a Absatz 5 Satz 4 dieses Gesetzes und nach § 20 Absatz 1 und 2 der Institutsvergütungsverordnung zurückbehaltenen variablen Vergütungen von Geschäftsleitern und Mitarbeitern kürzt oder streicht. 2Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach Absatz 7 Satz 1 auch treffen, wenn ein Institut außerordentliche staatliche Unterstützung in Anspruch nimmt und die Anordnung zur Erhaltung einer soliden Eigenkapital- oder Liquiditätsausstattung oder zu einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung geboten ist. 3Nimmt ein Institut staatliche Unterstützung in Anspruch, kann die Aufsichtsbehörde außerdem die Auszahlung von variablen Vergütungsbestandteilen an Geschäftsleiter des Instituts ganz oder teilweise untersagen und das Erlöschen der entsprechenden Ansprüche anordnen. 4Ansprüche auf variable Vergütung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, können weder nach Absatz 7 noch nach den Sätzen 1 und 2 gekürzt oder gestrichen werden. 5Satz 3 ist nicht auf Ansprüche auf variable Vergütung anwendbar, die vor dem 1. Januar 2012 entstanden sind.

(9) 1Institute müssen der Möglichkeit einer Anordnung nach Absatz 2 Nummer 10 und 11 und nach den Absätzen 7 und 8 Satz 1 bis 3 in vertraglichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitarbeitern Rechnung tragen. 2Soweit vertragliche Vereinbarungen über die Gewährung einer variablen Vergütung einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen, können aus ihnen keine Rechte abgeleitet werden.

(10) Die Aufsichtsbehörde kann eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 8 gegenüber einem in § 10 Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Unternehmen oder einer dort aufgeführten Gruppe auch anordnen, wenn dieses oder diese die nach § 10 Absatz 4 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht erfüllt.

(11) 1Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 8 oder § 10 Absatz 4 gelten für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts, die Kapitalmaßnahmen betreffen, die §§ 7 bis 7f, 9, 10, 12, 13 und 15 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. 2Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen.





 

Frühere Fassungen von § 45 KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 4 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 2 BRRD-Umsetzungsgesetz
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 2 Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 206
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 2 Restrukturierungsgesetz
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 1 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 950
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... auf ein Institut die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45 , 46 bis 46c und 51 Absatz 1 dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das ... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45 , 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf ... die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die ... 5 und 5b, § 25d Absatz 7 Satz 2, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 , 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 455 und 465 bis 519 der Verordnung (EU) Nr. ... und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. ... 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ... 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden. (9f) Auf Kreditinstitute, die ... der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den ...
§ 8a KWG Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis (vom 29.12.2020)
... Finanzmärkten, schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ...
§ 45c KWG Sonderbeauftragter (vom 28.12.2022)
... 7. einen Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach ... 1 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 3 Satz 3 und 4 wahrzunehmen; 7a. einen Plan nach § 10 Absatz 4 Satz 6 für das Institut zu ...
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 3, i) § 25g Absatz 5, j) § 26a Absatz 2 Satz 1, k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5 bis 9 , l) § 45a Absatz 1 Satz 1, m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... 1 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.2 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.3 Anordnungen nach § 45 ... 9 bis 12 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.4 Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.5 Anordnungen nach § 45 ... Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.5 Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.6 Maßnahmen nach § 45 ... 8 KWG nach Zeitaufwand 5.1.16.6 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG nach Zeitaufwand 5.1.17 Maßnahmen in besonderen ...

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 41
§ 7 InstitutsVergV Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung und die Erdienung zurückbehaltener Vergütungsbestandteile (vom 18.02.2023)
... Der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes muss in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess unter angemessener und ...
§ 15 InstitutsVergV Aufgaben des Vergütungskontrollausschusses (vom 25.09.2021)
... Aufsichtsorgans zur Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 sowie zur Festlegung von angemessenen ... ob 1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 dieser Verordnung ermittelt ist, 2. die ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 41 KAGB Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln (vom 26.06.2021)
... sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend ...

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 4 KfWV Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (vom 18.02.2023)
...  3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und 5. § 49 des ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 53 SAG Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im ...
§ 62 SAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute (vom 30.12.2023)
... Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ... 36 bis 38, 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ...
§ 65 SAG Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten (vom 28.12.2020)
... auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes , durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. 23. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und die Wörter „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a, 26 bis 38, 45 , 46 bis 46c und 51 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, ... durch die Wörter „§§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45 , 46 bis 46c und 51 Absatz 1" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt ... 9, die §§ 24a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die ... 5, die §§ 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die ... und 17, Absatz 1a Nummer 5, § 25a Absatz 2, die §§ 26a und 35 Absatz 2 Nummer 5 und § 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. ... Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt. 68. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... h) § 25g Absatz 6, i) § 26a Absatz 2 Satz 1, j) § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 erster Halbsatz oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 5 , k) § 45a Absatz 1 Satz 1, l) § 45b Absatz 1 oder  ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Absatz 1a Nummer 4 und 5, §§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  a) In Absatz 9a Satz 1 werden die Wörter „36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b" durch die Wörter „36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b" ... 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b" durch die Wörter „36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b" ersetzt. b) Nach Absatz 9d werden die folgenden Absätze 9e und 9f ... 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 3 FRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48 gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb ...

Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 1 VergAnfG Änderung des Kreditwesengesetzes
... sind die Spitzenverbände der Institute zu hören." 2. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 RiskAbschG Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 46h" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt. 3. Nach ... Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt. 3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ... nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4 erfüllt." 4. § 45 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird am Ende das Wort ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ... bei unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden Unternehmen ausübt." 26. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils das ...

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 13 SchwFinBG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6" gestrichen und wird die Angabe „§§ ... 4 bis 6" gestrichen und wird die Angabe „§§ 46b" durch die Angabe „ §§ 45 , 46b" ersetzt. 2. In § 6 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1f ...

Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423
Artikel 6 eWpGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 1 FMVAStärkG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Wörter „und Finanzholding-Gesellschaften" eingefügt. 14. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 8 FMVAStärkG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
...  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 32 bis 38, 45 und 46a bis 46c" durch die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 ... 45 und 46a bis 46c" durch die Angabe „§§ 2c, 10 bis 18, 24, 26a, 32 bis 38, 45 und 46a" ersetzt. c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 14 wird aufgehoben. d) ... 25, 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 35 Absatz 2 Nummer 5 und die §§ 45 und 46a bis 46c nicht anzuwenden." e) In Absatz 8 werden nach der Angabe ... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ... 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe „und 8" eingefügt. 37. § 45 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 38. In § 46a Absatz 1 ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Angabe „§ 2b" durch die Angabe „§ 2c" ersetzt. 47. § 45 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Entsprechen bei einem Institut die ... mit § 44b, Abs. 2 und 3a Satz 1, des § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und ... 5 oder 6," eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 5 wird die Angabe „oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, ... durch die Angabe „§ 25a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 3 Satz 1, § 26a Abs. 3, § 45 Abs. 1 oder 3 oder § 45a Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 59. § 64a wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ... und" gestrichen. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 39. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung. § 19j ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 27 JStG 2009 Änderung des Kreditwesengesetzes
... der §§ 25 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45 , 46a bis 46c nicht anzuwenden." 4. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden nach der ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der ... a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität". ... 3. In § 8b Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 45 Abs. 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 4" ersetzt. 4. In § 9 ... Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 45 Abs. 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 4" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... oder angezeigt ist." 7. § 36 Absatz 1a wird aufgehoben. 8. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der ... 1a wird aufgehoben. 8. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität  ... Restrukturierungsplan für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 vorliegen, die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu ... die Ausführung eines Restrukturierungsplans zu begleiten und die Befugnisse nach § 45 Absatz 2 Satz 4 und 5 wahrzunehmen; 8. Maßnahmen des Instituts zur Abwendung ... 56 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4" ersetzt. b) ... In Nummer 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1 oder 3" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 bis 4" ersetzt. b) In Nummer 12 werden die Angabe „oder § 46a ...
Artikel 14 RStruktG Änderung des Investmentgesetzes
... ersetzt. 2. In § 19i Satz 5 wird die Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 45 Absatz 5 Satz 1 des ... Angabe „§ 45 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Angabe „§ 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes" ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Weisungen zur Sicherung von Kundengeldern, Daten und Vermögenswerten erteilen." 53. § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Maßnahmen zur ... und Vermögenswerten erteilen." 53. § 45 wird wie folgt gefasst:
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8222;§ 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der ... das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt. dd) In Nummer 7 werden die W&oum l;rter „§ 45 A bsatz 1 Satz 3 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1" und die ... In Nummer 7 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2" durch die Angabe &# 8222;§ 45 Absatz 1" und die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 4 und 5" ... Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1" und die W&oum l;rter „§ 45 A bsatz 2 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 45 Absatz 3 Satz 3 und 4" ... 45 Absatz 1" und die Wörter „§ 45 Absatz 2 Satz 4 und 5" durch die W&oum l;rter „§ 45 A bsatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt. ee) In den Nummern 7a und 8 wird jeweils das Wort ... auch in Verbindung mit § 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der &sec t; § 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u ... Satz 3" eingefügt. bbb) Buchstabe k wird wie folgt gefasst: ::::„k) § 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5 bis 9,". dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ...
Artikel 4 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... a wird die Angabe „10i" durch die Angabe „10j" ersetzt. 6. In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. die Anforderung an ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... von ihren Befugnissen nach den §§ 36, 58, 58a, 59, 60, 172 und 174 oder § 45 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen. Die Abwicklungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen ihrer ... Eingreifens gemäß den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ... 36 bis 38, 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ... auf konsolidierter Ebene in einer Weise verstößt, die Maßnahmen gemäß § 45 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes , durch die Aufsichtsbehörde in Bezug auf ein auf konsolidierter Basis beaufsichtigtes ...

Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
Artikel 1 InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung
... ob 1. der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung des § 7 dieser Verordnung ermittelt ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... und der Liquidität   1.1.18.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KWG 5.005 je Tatbestand 1.1.18.2 Maßnahmen nach § ... 4 KWG 5.005 je Tatbestand 1.1.18.2 Maßnahmen nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 KWG 5.005 je Tatbestand 1.1.18.3 Anordnungen nach § 45 ... 1 bis 7 KWG 5.005 je Tatbestand 1.1.18.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 3 Satz 1 und 2 5.005 je Tatbestand 1.1.18.4 Maßnahmen nach § ... 1 und 2 5.005 je Tatbestand 1.1.18.4 Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 KWG 5.005 je Tatbestand 1.1.18.5 Maßnahmen nach § ... 2 KWG 5.005 je Tatbestand 1.1.18.5 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG 1.510". 38. Die bisherigen Nummern 1.1.18 bis ... Nummer 1.1.19.2.2 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „ § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG" durch die Wörter „§ 45b Absatz 1 Satz 1 ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 6 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Kreditwesengesetzes (vom 22.07.2017)
... erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45 , 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf ... die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden, sofern ... die §§ 24a, 25, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 sowie die §§ 46b und 46c nicht anzuwenden, sofern ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 2 2. FMStG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden." 2. Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Die Bundesanstalt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 19i InvG Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln (vom 01.01.2011)
... sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend ...

Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz (KredReorgG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 2 KredReorgG Einleitung und Beantragung des Sanierungsverfahrens; Inhalt des Sanierungsplans (vom 06.11.2015)
... ein. Sanierungsbedürftigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes erfüllt sind. Mit dieser Anzeige ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009)
... des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45 , 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden. (3) ...