§ 7c KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 7c KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427 |
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(Text alte Fassung) § 7c (neu) | (Text neue Fassung)§ 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss |
Die Bundesanstalt meldet dem Europäischen Bankenausschuss die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 an die Zweigstelle eines Unternehmens im Sinne des § 53 mit Sitz außerhalb der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. |