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Änderung § 64p KWG vom 15.05.2013

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§ 64p KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
§ 64p KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64p (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz


vorherige Änderung

 


1 Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des § 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4, stellt. 2 Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.

 

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