§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz
1Für ein Unternehmen, das auf Grund der Ausdehnung des Begriffs des Eigenhandels in
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 am 15. Mai 2013 zum Finanzdienstleistungsinstitut wird, gilt die Erlaubnis für den Eigenhandel und das Eigengeschäft im Sinne des
§ 32 Absatz 1a als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn es bis zum 14. November 2013 einen vollständigen Erlaubnisantrag nach
§ 32 Absatz 1 Satz 1 und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Absatz 4, stellt.
2Für ein Unternehmen, das nicht im Inland ansässig und kein Unternehmen im Sinne des
§ 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 ist, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der vollständige Erlaubnisantrag bis zum 14. Februar 2014 zu stellen ist.
Frühere Fassungen von § 64p KWG
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Zitat in folgenden NormenWertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 86 WpIG Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute ... erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach ... erteilt wurde oder für die diese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n, § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 18 AIFM-UmsG Änderung des Kreditwesengesetzes ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64p folgende Angabe eingefügt: „§ 64q Übergangsvorschrift zum ... durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt. 10. Nach § 64p wird folgender § 64q eingefügt: „§ 64q Übergangsvorschrift ...
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Hochfrequenzhandelsgesetz
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1162
Artikel 2 HFHandelG Änderung des Kreditwesengesetzes ... wird nach der Angabe zu § 64o folgende Angabe eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz". 2. § 1 Absatz 1a ... 2 Nummer 4 Buchstabe a" eingefügt. 5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum ... 5. Nach § 64o wird folgender § 64p eingefügt: „§ 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz Für ein Unternehmen, das ...
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