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Änderung § 2a KWG vom 04.07.2013

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§ 2a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 2a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute


(1) Ein Institut mit Sitz im Inland, das nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 oder 2 ist, kann davon absehen, die Vorschriften des § 10, der §§ 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn

1. das übergeordnete Unternehmen über 50 vom Hundert der mit den Anteilen des nachgeordneten Instituts verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung und/oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des nachgeordneten Instituts berechtigt ist,

2. die aufsichtsrechtliche Führung des nachgeordneten Instituts durch das übergeordnete Unternehmen den Anforderungen der Bundesanstalt genügt,

3. die Strategien, die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken des übergeordneten Unternehmens das nachgeordnete Institut einschließen und dies durch gruppenintern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist,

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete Unternehmen vorhanden oder abzusehen ist und

5. das übergeordnete Institut mit Zustimmung der Bundesanstalt verbindlich erklärt hat, dass es für die von dem nachgeordneten Institut eingegangenen bestehenden und künftigen Verpflichtungen einsteht, oder wenn die durch das nachgeordnete Institut verursachten Risiken von untergeordneter Bedeutung sind.

(Text alte Fassung)

(2) Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach.

(3) Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.

(4) Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken wieder anzuwenden hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.

(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3 mit Sitz im Inland kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Institut zeigt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an, dass und in welchem Umfang es von der Ausnahme nach Absatz 1 Gebrauch macht. 2 Das Institut weist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 durch geeignete Unterlagen nach.

(3) 1 Das Institut überprüft anlassbezogen, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 noch vorliegen und dokumentiert das Ergebnis schriftlich. 2 Die Dokumentation ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank auf Anforderung vorzulegen.

(4) 1 Wird das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 nicht nachgewiesen, kann die Bundesanstalt das Institut oder das übergeordnete Unternehmen auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen oder Vorkehrungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, die bestehenden Mängel zu beseitigen; die Bundesanstalt kann dafür eine angemessene Frist bestimmen. 2 Werden die Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt oder werden die Mängel nicht oder nicht fristgerecht behoben, kann die Bundesanstalt anordnen, dass das Institut die Vorschriften der §§ 10, 13 und 13a sowie des § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 zur Festlegung von Strategien, zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit und zur Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken wieder anzuwenden hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Inland, die nachgeordnetes Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe nach § 10a Abs. 3 oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 3a sind, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz ebenfalls im Inland hat.

(6) Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a mit Sitz im Inland kann auf Einzelinstitutsebene davon absehen, die §§ 10, 13, 13a und § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, Festlegung von Strategien, Einrichtung von Prozessen zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken anzuwenden, wenn

1. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das übergeordnete Unternehmen vorhanden oder abzusehen ist und

2. in angemessener Weise für die Gruppe auf zusammengefasster Basis Strategien festgelegt worden sind, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit vorhanden sind sowie Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung und Kommunikation von Risiken eingerichtet worden sind und die Einbeziehung der gruppenangehörigen Unternehmen durch gruppenintern vereinbarte Durchgriffsrechte sichergestellt ist; in begründeten Ausnahmefällen können nach Zustimmung der Bundesanstalt einzelne Tochterunternehmen von der Vereinbarung von Durchgriffsrechten ausgenommen werden, sofern und solange die ausgenommenen Tochterunternehmen insgesamt für das Gesamtrisikoprofil der Gruppe unwesentlich sind.