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Änderung § 13d KWG vom 04.07.2013

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§ 13d KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2013 geltenden Fassung
§ 13d KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13d Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen von Finanzkonglomeraten


(Text neue Fassung)

§ 13d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats anzuzeigen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 oder Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzeigepflichtig.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen zur Durchführung der Artikel 7 und 8 und des Anhangs II der Richtlinie 2002/87/EG zu erlassen, insbesondere über

1. Arten der anzuzeigenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen sowie Schwellenwerte, anhand derer Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen als bedeutend anzusehen sind;

2. Obergrenzen für bedeutende Risikokonzentrationen und bedeutende gruppeninterne Transaktionen sowie Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen;

3. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen ist. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu hören.

(3) Ein in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter dieses Instituts bedeutende gruppeninterne Transaktionen durchführen. § 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte ist das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen dafür verantwortlich, dass bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats ohne Zustimmung der Bundesanstalt nicht die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegten Obergrenzen überschreiten oder gegen die in der Rechtsverordnung festgelegten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen verstoßen. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die konglomeratsangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemeine Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht; § 10b Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Die Zustimmung nach Satz 1 steht im Ermessen der Bundesanstalt. Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann

1. bei einem Überschreiten der in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Obergrenzen von dem Finanzkonglomerat die Unterlegung des Überschreitungsbetrags mit Eigenmitteln verlangen;

2. Verstöße gegen die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen durch geeignete und erforderliche Maßnahmen unterbinden.