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Änderung § 46f KWG vom 01.01.2015

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§ 46f KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 46f KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren


(Text neue Fassung)

§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge


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(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten 'Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!' überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben:



(1) 1 Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten 'Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!' überschrieben ist. 2 Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben:

(Textabschnitt unverändert)

1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;

2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;

3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;

4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen.

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(2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Worten 'Anmeldung und Erläuterung einer Forderung' überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.



(2) 1 Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. 2 Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Worten 'Anmeldung und Erläuterung einer Forderung' überschrieben sein. 3 Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.

(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

vorherige Änderung

 


(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung übergegangen sind;

2. erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Einlagen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union, die erstattungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären.

 (keine frühere Fassung vorhanden)