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Artikel 2 - BRRD-Umsetzungsgesetz (BRRDUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 46f wird wie folgt geändert:

§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge".

b)
Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4a wird gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

§ 47 (weggefallen)".

d)
Die Angaben zu den §§ 47a bis 47j werden gestrichen.

e)
Die Überschrift im Dritten Abschnitt zu Unterabschnitt 4b wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4a.

f)
Die Angaben zu den §§ 48a bis 48s werden wie folgt gefasst:

„§§ 48a bis 48s (weggefallen)".

g)
Nach der Angabe zu § 64s wird folgende Angabe eingefügt:

§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz".

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

2.
In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt wahrgenommen werden,

2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt."

3.
In § 2a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

4.
§ 2c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1a werden die folgenden Sätze angefügt:

„Soweit es sich bei der Anzeige um den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut handelt, legt die Bundesanstalt nach Abschluss ihrer Beurteilung der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor. Auf diesen Beschlussentwurf der Bundesanstalt ist Absatz 1b entsprechend anzuwenden."

b)
In Absatz 1b Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 3, Satz 2, 3, 4 und 7 sowie in Absatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsakte" die Wörter „sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1)" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Richtlinie 2013/36/EU" die Wörter „, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt" eingefügt.

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU im Rahmen der ihr nach § 7 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 1a zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt."

6.
§ 6b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Sie" durch die Wörter

„Die Bundesanstalt" ersetzt.

 
b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6 und 13 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Aufsichtsbehörde kann ein Institut aufsichtlichen Stresstests unterziehen oder, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, die Deutsche Bundesbank hierzu beauftragen. Hierzu kann die Aufsichtsbehörde und, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, auch die Deutsche Bundesbank

1.
das Institut auffordern, seine Risiko-, Eigenmittel- und Liquiditätspositionen unter Nutzung der institutseigenen Risikomanagement-Methoden bei aufsichtlich vorgegebenen Szenarien zu berechnen und die Daten sowie die Ergebnisse an die Aufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch an die Bundesanstalt zu übermitteln und

2.
die Auswirkungen von Schocks auf das Institut auf der Grundlage aufsichtlicher Stresstest-Methoden anhand der verfügbaren Daten bestimmen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt bestimmt nach Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „Die Aufsichtsbehörde bestimmt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, nimmt sie die Aufgaben nach Satz 1 in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank wahr."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn die Bundesanstalt die Europäische Zentralbank bei ihren Aufgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterstützt. Bei der Zusammenarbeit nach Absatz 1 informieren sich die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich über Anfragen der Europäischen Zentralbank und tauschen von dieser erhaltene Informationen aus. Übermittelt die Bundesanstalt oder die Deutsche Bundesbank im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Beobachtungen, Feststellungen, Daten oder sonstige Informationen an die Europäische Zentralbank, übermittelt sie diese zeitgleich auch an die jeweils andere Stelle. Die Absätze 2 bis 5 finden auch im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus entsprechende Anwendung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „dabei" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beachtet die Bundesanstalt bei Erlass der Richtlinien die Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013."

cc)
Die neuen Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 6 ersetzt:

„Kann ein Einvernehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der Finanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und unter Beachtung der innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erlassenen Vorgaben der Europäischen Zentralbank nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten. Die Bundesanstalt legt die von der Deutschen Bundesbank getroffenen Prüfungsfeststellungen und Bewertungen in der Regel ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zugrunde."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 und" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a sowie" ersetzt.

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 9 und Absatz 3 Satz 1, 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2 Nummer 7, Satz 3 und 4 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen."

9.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 und 8 werden die Wörter „der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank" jeweils durch die Wörter „der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt" ersetzt.

11.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein CRR-Institut, das Tochterunternehmen eines gemischten Unternehmens ist, hat der Aufsichtsbehörde, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt bedeutende gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen oder deren anderen Tochterunternehmen anzuzeigen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1, 2 und 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Unabhängig davon, ob die Aufsichtsbehörde die Zustimmung erteilt, hat das Institut das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art gruppeninterner Transaktionen ihr, der Deutschen Bundesbank und, soweit Aufsichtsbehörde die Europäische Zentralbank ist, auch der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen."

12.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1a in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 1b Satz 2 und 3, den Absätzen 2, 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 3a Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, Satz 2, 3 und 4 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Nummer 7 werden nach dem Wort „CRR-Institut" die Wörter „, das im Sinne der Rechtsverordnung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Gesetzes als bedeutend eingestuft ist," eingefügt.

c)
Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:

„(3c) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3a auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben. Soweit es sich bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 6 um eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitende Dienstleistung in einem nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat handelt, sind die Anzeigen ebenfalls nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „von Unterlagen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Datenformate" die Wörter „und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität," eingefügt.

13.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 3 und 5 und Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, sind die Anzeigen nach den Absätzen 1, 3 und 4 auch gegenüber der Bundesanstalt abzugeben. Soweit es sich bei dem Staat, in welchem die Zweigniederlassung errichtet oder die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, sind die Anzeigen nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank abzugeben."

14.
In § 25c Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

15.
In § 25d Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
In § 29 Absatz 1 Satz 7 werden nach den Wörtern „einen Sanierungsplan nach" die Angabe „§ 47 Absatz 1" durch die Wörter „§ 12 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" und nach den Wörtern „die Voraussetzungen nach" die Wörter „§ 47 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 47a Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 und 4" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

17.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörde; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Auf den Beschlussentwurf der Bundesanstalt nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind die Absätze 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Aufgaben nach den Absätzen 3a bis 5 obliegen der Bundesanstalt unbeschadet davon, ob die Erlaubnis durch die Europäische Zentralbank oder die Bundesanstalt erteilt wird."

18.
In § 33a Satz 1 und 4, § 33b Satz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 und § 34 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

19.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden Sätze eingefügt:

„Satz 2 gilt nicht, soweit die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist. In diesem Fall legt die Bundesanstalt der Europäischen Zentralbank einen Beschlussentwurf nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vor."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Ist die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde, kann die Bundesanstalt ihr nach Maßgabe der Absätze 2 und 2a Beschlussentwürfe nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorlegen."

c)
In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2a Satz 1 und Absatz 4 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

20.
§ 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hebt die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann die Bundesanstalt bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, dass das Institut abzuwickeln ist."

21.
Nach § 44 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 ist."

22.
In § 44a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 47a" durch die Wörter „§ 13 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 48a" durch die Wörter „eine Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

24.
In § 45c Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter „Übertragungsanordnung nach § 48a" durch die Wörter „Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

25.
§ 46e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „eines CRR-Kreditinstituts" durch die Wörter „eines CRR-Instituts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der CRR-Kreditinstitute" durch die Wörter „der CRR-Institute" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Unternehmen im Anwendungsbereich des § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, gegenüber denen ein Abwicklungsinstrument im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes angeordnet oder eine Abwicklungsbefugnis im Sinne der §§ 78 bis 87 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ausgeübt wird."

26.
§ 46f wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach § 5 Absatz 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Entschädigungseinrichtung übergegangen sind;

2.
erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Einlagen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union, die erstattungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären."

27.
Unterabschnitt 4a des Dritten Abschnitts wird aufgehoben.

28.
Der Unterabschnitt 4b im Dritten Abschnitt wird Unterabschnitt 4a im Dritten Abschnitt.

29.
Die §§ 48a bis 48s werden aufgehoben.

30.
In § 49 wird die Angabe „, 48a bis 48q" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

31.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt hat ein" durch die Wörter „Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt einem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Bundesanstalt" durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Die Bundesanstalt hat" durch die Wörter „Vorbehaltlich der Regelungen in Teil II, Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 hat die Bundesanstalt" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Finanzdienstleistungsinstitut" durch das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Ein Wertpapierhandelsunternehmen hat Änderungen des Geschäftsplanes, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsmitgliedstaat, dem das Wertpapierhandelsunternehmen angehört, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3, sofern es sich um ein CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen handelt, die §§ 23a, 37, 44 Absatz 1 sowie die §§ 44c, 49 und 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend."

e)
In Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 3 Nummer 3, den Absätzen 6 und 7 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Bundesanstalt" jeweils durch das Wort „Aufsichtsbehörde" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
In § 53n Absatz 4 Satz 5 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 48a" durch die Wörter „einer Abwicklungsanordnung im Sinne des § 77 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

33.
§ 56 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b wird aufgehoben.

b)
Buchstabe c wird Buchstabe b.

34.
§ 64r wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25c Absatz 2 ab dem 1. Juli 2014."

b)
Absatz 14 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Institute, bei denen eine Systemgefährdung im Sinne des § 67 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen vorliegt, gilt § 25d Absatz 3 ab dem 1. Juli 2014."

35.
Nach § 64s wird folgender § 64t eingefügt:

§ 64t Übergangsvorschrift zum BRRD-Umsetzungsgesetz

Sofern bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen wird, gelten für die Durchführung und Rechtsfolgen einer solchen Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die §§ 48a bis 48s in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung."



 

Zitierungen von Artikel 2 BRRD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BRRDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 10, § 63 Absatz 3, §§ 76, 98 Absatz 3, § 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2 bis 15, 17 bis 22 und 31 , Artikel 3 Nummer 15 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
Eingangsformel 3. AnzVÄndV
... - des § 24 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) geändert, Satz 2 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2645
Eingangsformel 3. InhKontrollVÄndV
... Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ), § 2c Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des ...

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024
Eingangsformel GroMiKVuaÄndV
... - des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) geändert und Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
Eingangsformel 4. AnzVÄndV
... für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796, 2017 I 793
Eingangsformel 2. AnzVÄndV
... Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), § 24 Absatz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 27.02.2019 BGBl. I S. 151
Eingangsformel 2. GroMiKVÄndV
... - des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) geändert und Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Inhaberkontrollverordnung
V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1947
Eingangsformel 2. InhKontrollVÄndV
... des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) und § 24 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung
V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033
Eingangsformel 2. LiqVÄndV
... - des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) geändert worden ist und Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. November 2006 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt ...