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Änderung § 47j KWG vom 01.01.2015

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§ 47j KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 47j KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47j Rechtsschutz


(Text neue Fassung)

§ 47j (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Feststellungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 47b Absatz 3 und nach § 47e gegen ein Kreditinstitut oder einem Mitglied einer Finanzgruppe können von dem Kreditinstitut oder dem jeweiligen Mitglied der entsprechenden Finanzgruppe innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständigen Oberverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Ein Widerspruchsverfahren wird nicht durchgeführt.



 
(heute geltende Fassung)