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Änderung § 64c KWG vom 01.01.2007

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§ 64c KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 64c KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge


(Text neue Fassung)

§ 64c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Institut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln.