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Änderung § 64a KWG vom 01.01.2007

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§ 64a KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 64a KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten


(Text neue Fassung)

§ 64a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 1 vorgesehenen Grenzen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)