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Änderung § 23 KWG vom 21.03.2016

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§ 23 KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 23 KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Werbung


(Text alte Fassung)

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2 Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn Werbung für Verbraucherdarlehensverträge falsche Erwartungen in Bezug auf die Möglichkeit, ein Darlehen zu erhalten oder in Bezug auf die Kosten eines Darlehens weckt.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.