Zitate in ÄnderungsvorschriftenBrexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 8 Brexit-StBG Änderung des Kreditwesengesetzes ... für Risikoträger; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „§ 25n Einstufung als bedeutendes ... b) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n Einstufung als bedeutendes Institut". c) Die Angabe zu § 64m wird wie folgt ... jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu stellen." 4. § 25n wird wie folgt gefasst: „§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut ... zu stellen." 4. § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n Einstufung als bedeutendes Institut (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4308
Artikel 1 3. InstitutsVergVÄndV ... e) In Absatz 5 werden die Wörter „die keine bedeutenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesengesetzes sind, sofern" gestrichen. 13. § 18 wird wie folgt geändert: ...
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2366
Artikel 1 15. FinDAGKostVÄndV ... „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 25m" durch die Angabe „ § 25n " ersetzt. 9. Nummer 1.1.12.5 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 2 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... Angaben zu den bisherigen §§ 25f bis 25m werden die Angaben zu den §§ 25g bis 25n . c) Nach der Angabe zu § 64r wird die folgende Angabe eingefügt: ... 5. Die bisherigen §§ 25f bis 25m werden die §§ 25g bis 25n . 6. In § 32 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes ... Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften". d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „§ 25n (weggefallen)". 2. § ... d) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n (weggefallen) ". 2. § 24c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird ... können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt unberührt." 10. § 25n wird aufgehoben. 11. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „25n" ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen ... (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18)" ersetzt. 3. In § 25n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 Absatz 2a" durch die Wörter „§ 1 ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes ... Refinanzierungspläne; Verordnungsermächtigung". k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: „ § 25n (weggefallen)". ... k) Die Angabe zu § 25n wird wie folgt gefasst: l) Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst: ... teilnehmen, unter denen über ihre Vergütung beraten wird." 43. In § 26a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 15.04.2019 BGBl. I S. 486
Artikel 1 2. InstitutsVergVÄndV Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe ... 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " und die Angabe „§ 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ ... 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 5. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ ... Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" ... In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 7. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" ... In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a ... Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. 9. § 17 wird aufgehoben. 10. § 18 wird wie folgt ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 11. § 27 wird wie folgt ... a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a ... b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 25n des Kreditwesengesetzes " ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
§ 3 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 18.06.2016) ... ungeachtet der Schwellenwerte des Satzes 1 Nummer 2. § 25n Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Unbeschadet des Satzes 1 ...
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 35 ZAG Übergangsvorschriften (vom 31.10.2009) ... die Vorschriften des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der §§ 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes weiter anzuwenden. (3) ...
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