Synopse aller Änderungen des KWG am 04.09.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. September 2013 durch Artikel 1 des CRDIVUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KWG.

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KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2013 geltenden Fassung
KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen
       § 1 Begriffsbestimmungen
       § 1a Handelsbuch und Anlagebuch
       § 1b Begriffsbestimmungen für Verbriefungen
       § 2 Ausnahmen
       § 2a Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
       § 2b Rechtsform
       § 2c Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 2d Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
       § 2e Ausnahmen für gemischte Finanzholding-Gesellschaften
       § 3 Verbotene Geschäfte
       § 4 Entscheidung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
       § 5 (weggefallen)
       § 6 Aufgaben
       § 6a Besondere Aufgaben
       § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank
       § 7a Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
       § 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
       § 7c Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bankenausschuss
       § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
       § 8a Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis
       § 8b (aufgehoben)
       § 8c Übertragung der Zuständigkeit für die Aufsicht über Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gruppenangehörige Institute
       § 8d (aufgehoben)
       § 8e Aufsichtskollegien
       § 9 Verschwiegenheitspflicht
Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Unternehmen
    1. Eigenmittel und Liquidität
       § 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
       § 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
       § 10b (aufgehoben)
       § 10c Nullgewichtung von Intragruppenforderungen
       § 11 Liquidität
       § 12 Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen
       § 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen
    2. Kreditgeschäft
       § 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten
       § 13a Großkredite von Handelsbuchinstituten
       § 13b Großkredite von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
       § 13c Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen
       § 13d (aufgehoben)
       § 14 Millionenkredite
       § 15 Organkredite
       § 16 (weggefallen)
       § 17 Haftungsbestimmung
       § 18 Kreditunterlagen
       § 18a Verbriefungen
       § 18b Organisatorische Vorkehrungen bei Verbriefungen
       § 19 Begriff des Kredits für die §§ 13 bis 13b und 14 und des Kreditnehmers
       § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 13b und 14
       § 20a Gedeckte Schuldverschreibungen
       § 20b Anerkennung von Sicherungsinstrumenten als anrechnungsentlastend
       § 20c Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 3, § 13a Abs. 3 bis 5 und § 13b Abs. 1
       § 21 Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite
(Text neue Fassung)

       § 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite
    2a. Refinanzierungsregister
       § 22a Registerführendes Unternehmen
       § 22b Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte
       § 22c Refinanzierungsmittler
       § 22d Refinanzierungsregister
       § 22e Bestellung des Verwalters
       § 22f Verhältnis des Verwalters zur Bundesanstalt
       § 22g Aufgaben des Verwalters
       § 22h Verhältnis des Verwalters zum registerführenden Unternehmen und zum Refinanzierungsunternehmen
       § 22i Vergütung des Verwalters
       § 22j Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister
       § 22k Beendigung und Übertragung der Registerführung
       § 22l Bestellung des Sachwalters bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens
       § 22m Bekanntmachung der Bestellung des Sachwalters
       § 22n Rechtsstellung des Sachwalters
       § 22o Bestellung des Sachwalters bei Insolvenzgefahr
    3. Kundenrechte
       § 22p (aufgehoben)
    4. Werbung und Hinweispflichten der Institute
       § 23 Werbung
       § 23a Sicherungseinrichtung
    5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter sowie der Finanzholding-Gesellschaften, der gemischten Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen
       § 24 Anzeigen
       § 24a Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
       § 24b Teilnahme an Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen
       § 24c Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
       § 25 Monatsausweise und weitere Angaben
       § 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten
    5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute
       § 25b Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr
       § 25c Interne Sicherungsmaßnahmen
       § 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten
       § 25e Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung
       § 25f Verstärkte Sorgfaltspflichten
       § 25g Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten
       § 25h Verbotene Geschäfte
       § 25i Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft
    5b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen
       § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
    5c. Offenlegung
       § 26a Offenlegung durch die Institute
    6. Prüfung und Prüferbestellung
       § 27 (aufgehoben)
       § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen
       § 29 Besondere Pflichten des Prüfers
       § 30 Bestimmung von Prüfungsinhalten
    7. Befreiungen
       § 31
Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
    1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
       § 32 Erlaubnis
       § 33 Versagung der Erlaubnis
       § 33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
       § 33b Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
       § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall
       § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
       § 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans
       § 37 Einschreiten gegen unerlaubte oder verbotene Geschäfte
       § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung
    2. Bezeichnungsschutz
       § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier"
       § 40 Bezeichnung "Sparkasse"
       § 41 Ausnahmen
       § 42 Entscheidung der Bundesanstalt
       § 43 Registervorschriften
    3. Auskünfte und Prüfungen
       § 44 Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und von in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis einbezogenen Unternehmen
       § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen
       § 44b Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen
       § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
    4. Maßnahmen in besonderen Fällen
       § 45 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und der Liquidität
       § 45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
       § 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
       § 45c Sonderbeauftragter
       § 46 Maßnahmen bei Gefahr
       § 46a (aufgehoben)
       § 46b Insolvenzantrag
       § 46c Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen
       § 46d Unterrichtung der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums über Sanierungsmaßnahmen
       § 46e Insolvenzverfahren in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
       § 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
       § 46g Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs
       § 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs
    4a. Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung und Abwicklung
       § 47 Sanierungsplan und Abwicklungsplanung bei potentiell systemgefährdenden Kreditinstituten und Finanzgruppen
       § 47a Ausgestaltung von Sanierungsplänen
       § 47b Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen
       § 47c Abwicklungseinheit
       § 47d Bewertung der Abwicklungsfähigkeit
       § 47e Befugnisse zur Beseitigung von Hindernissen der Abwicklungsfähigkeit
       § 47f Erstellung eines Abwicklungsplans
       § 47g Gruppenabwicklungspläne
       § 47h Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung
       § 47i Vertraulichkeit und Informationsaustausch
       § 47j Rechtsschutz
       § 48 (weggefallen)
    4b. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems
       § 48a Übertragungsanordnung
       § 48b Bestands- und Systemgefährdung
       § 48c Fristsetzung; Erlass der Übertragungsanordnung
       § 48d Gegenleistung; Ausgleichsverbindlichkeit
       § 48e Inhalt der Übertragungsanordnung
       § 48f Durchführung der Ausgliederung
       § 48g Wirksamwerden und Wirkungen der Ausgliederung
       § 48h Haftung des Kreditinstituts; Insolvenzfestigkeit der Ausgliederung
       § 48i Gegenstände, die ausländischem Recht unterliegen
       § 48j Partielle Rückübertragung
       § 48k Partielle Übertragung
       § 48l Maßnahmen bei dem Kreditinstitut
       § 48m Maßnahmen bei dem übernehmenden Rechtsträger
       § 48n Unterrichtung
       § 48o Maßnahmen bei übergeordneten Unternehmen von Institutsgruppen
       § 48p Maßnahmen bei Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
       § 48q Maßnahmen bei Finanzkonglomeraten
       § 48r Rechtsschutz
       § 48s Beschränkung der Vollzugsfolgenbeseitigung; Entschädigung
    5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten
       § 49 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 50 (weggefallen)
       § 51 Umlage und Kosten
Vierter Abschnitt (aufgehoben)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 51a (aufgehoben)
    § 51b (aufgehoben)


    § 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
    § 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
    § 51c (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt Sondervorschriften
    § 52 Sonderaufsicht
    § 52a Verjährung von Ansprüchen gegen Organmitglieder von Kreditinstituten
    § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
    § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
    § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
    § 53c Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
    § 53d Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Sechster Abschnitt Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien
    § 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen
    § 53f Aufsichtskollegien
    § 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien
    § 53h Liquidität
    § 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
    § 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung
    § 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
    § 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
    § 53m Inhalt des Zulassungsantrags
    § 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei
Siebenter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
    § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
    § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung
    § 55a Unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite
    § 55b Unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite
    § 56 Bußgeldvorschriften
    §§ 57 und 58 (weggefallen)
    § 59 Geldbußen gegen Unternehmen
    § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 60a Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen
    § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute
    § 62 Überleitungsbestimmungen
    § 63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
    § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
    § 64 Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost
    § 64a (aufgehoben)
    § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten
    § 64c (aufgehoben)
    § 64d Übergangsregelung für Großkredite
    § 64e Übergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
    § 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
    § 64g Übergangsvorschriften zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
    § 64i Übergangsvorschriften zum Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
    § 64k Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
    § 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung
    § 64m Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
    § 64n Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Finanzvermittler- und Vermögensanlagenrechts
    § 64o Übergangsvorschriften zum EMIR-Ausführungsgesetz
    § 64p Übergangsvorschrift zum Hochfrequenzhandelsgesetz
    § 64q Übergangsvorschrift zum AIFM-Umsetzungsgesetz
    § 65 (Inkrafttreten)

§ 10 Anforderungen an die Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Institute sowie die Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs. 1 bis 5 müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, angemessene Eigenmittel haben. 2 Institute sowie Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 dürfen mit vorheriger Zulassung durch die Bundesanstalt interne Risikomessverfahren, insbesondere interne Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interne Marktrisikomodelle sowie interne Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung verwenden. 3 Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, erheben und verwenden, soweit diese Daten

1. unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für
die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich und

2. zum Aufbau
und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Instituts erforderlich sind

und es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder Daten
nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. 4 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. 5 Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 3 Nr. 1 auch Daten erhoben und verwendet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. 6 Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:

1. Einkommens-, Vermögens-
und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit des Betroffenen,

2. Zahlungsverhalten
und Vertragstreue des Betroffenen,

3. vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und -maßnahmen gegen
den Betroffenen,

4. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen, sofern diese eröffnet worden sind
oder die Eröffnung beantragt worden ist.

7 Diese Daten dürfen erhoben werden

1. beim Betroffenen,

2. bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,

3. bei Ratingagenturen und Auskunfteien und

4. aus allgemein zugänglichen Quellen.

8 Die Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von ihnen mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich
der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 3 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist. 9 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute sowie der Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

1. die
Bestimmung der für Adressenausfallrisiken, einschließlich Beteiligungs- und Veritätsrisiken, und Marktrisiken (insbesondere Fremdwährungsrisiken, Rohwarenrisiken und Positionsrisiken des Handelsbuchs) anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

2.
den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;

3. die Berechnungsmethoden
für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;

4. die
näheren Einzelheiten der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zur Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken; in der Rechtsverordnung sind Höchstfristen für die Löschung oder Anonymisierung der Daten zu bestimmen;

5. die Zulassungsvoraussetzungen
für die Verwendung interner Risikomessverfahren, insbesondere interner Ratingsysteme für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos, interner Marktrisikomodelle sowie interner Schätzverfahren zur Bestimmung des operationellen Risikos, das Zulassungsverfahren und die Durchführung von Prüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zur Zulassung interner Risikomessverfahren;

6. Inhalt,
Art, Umfang und Form der nach Absatz 1e zum Nachweis der angemessenen Eigenmittelausstattung erforderlichen Angaben und über die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate;

7.
die Pflicht der Institute zur Offenlegung von zum Nachweis angemessener Eigenmittel zugrunde gelegten Informationen nach Maßgabe des § 26a Abs. 1 und 2, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums und der Häufigkeit der Offenlegung;

8. die Berechnungsmethoden zur Ermittlung
der Positionen nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 9 und Absatz 6a;

9. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und die Anforderungen an das Rating;

10. die Ausstattungsmerkmale von Eigenmittelinstrumenten, namentlich im Hinblick auf die Ausgestaltung von Tilgungsanreizen im Sinne des Absatzes 4
Satz 1 Nummer 4 und die Mindestanforderungen an Rahmenbedingungen im Sinne des Absatzes 4 Satz 9,

11.
die Zustimmung der Bundesanstalt zur vorzeitigen Rückzahlung, zum Rückkauf oder zur Kündigung von Eigenmittelbestandteilen durch das Institut einschließlich des Ablaufs des Zustimmungsverfahrens und

12. die Durchführung von Marktpflegemaßnahmen nach Aufnahme von Kapital im Sinne der Absätze 4, 5, 5a und 7.

10
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 11 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.



(1) 1 Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere

1. ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine
Zulassung interner Ansätze,

2. Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze
durch die Bundesanstalt, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,

3. nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung
und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,

4. nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch
die Bundesanstalt, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen,

5. nähere Bestimmungen zur

a) Anordnung
und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote,

b) Anordnung
und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten,

c) Anordnung und Ermittlung
der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren,

d) Anordnung und
Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder unterkonsolidierter Ebene,

e) Höhe und zu den
näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,

6. nähere Bestimmungen zur Festsetzung
der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

7. nähere Bestimmungen
zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und

8. Vorgaben
für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,

9. nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu
Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Bundesanstalt vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und

10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 3 und 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.

2
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(1a) 1 Beabsichtigen die Institute einer grenzüberschreitenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, für deren Aufsicht auf zusammengefasster Basis nach Maßgabe des § 10a Abs. 1 bis 5 die Bundesanstalt zuständig ist, erstmalig ein internes Risikomessverfahren zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für Adressenausfallrisiken oder das operationelle Risiko oder ein internes Marktrisikomodell auf zusammengefasster Basis nach Absatz 1 Satz 2 zu nutzen, hat das übergeordnete Unternehmen den Zulassungsantrag bei der Bundesanstalt einzureichen. 2 Eine grenzüberschreitende Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Unternehmen dieser Gruppe ihren jeweiligen Sitz in mindestens zwei verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums haben. 3 Nach Eingang des vollständigen Antrags leitet die Bundesanstalt ihn unverzüglich an die zuständigen Stellen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, denen die Aufsicht über die vom Antrag umfassten Unternehmen nach Maßgabe der Bankenrichtlinie obliegt, weiter. 4 Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der Bundesanstalt eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag treffen. 5 Kommt in dieser Zeit keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheidet die Bundesanstalt allein. 6 Hat die Bundesanstalt oder eine zuständige Stelle in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Satz 4 nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersucht, stellt die Bundesanstalt ihre Entscheidung nach Satz 5 bis zu einem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurück und entscheidet dann in Übereinstimmung mit einem solchen Beschluss. 7 Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen wurde, kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nicht mehr um Hilfe ersucht werden. 8 Sobald eine Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 vorliegt, unterrichtet die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe sowie unter Hinweis auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen über deren Inhalt. 9 Im Falle einer Entscheidung nach Satz 5 unterrichtet sie außerdem die weiteren betroffenen zuständigen Stellen; bei der Angabe der maßgeblichen Gründe ist in diesem Fall auch auf die von diesen Stellen geltend gemachten Vorbehalte einzugehen. 10 Den Zulassungsbescheid zur Verwendung des internen Risikomessverfahrens auf zusammengefasster Basis sowie auf Einzelebene erlässt die Bundesanstalt, wenn die vom Antrag erfassten Unternehmen auf Einzelebene ihrer Aufsicht unterliegen. 11 Satz 10 gilt entsprechend für die Zulassungsbescheide gegenüber Instituten, die einer grenzüberschreitenden Gruppe im Sinne von Satz 2 angehören, aber nur auf Einzelebene der Aufsicht der Bundesanstalt unterliegen.

(1b) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen,

1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 sind,

2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nicht gewährleistet ist,

3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder

4. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen.

2 Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen verlangen, dass diese Institute oder Gruppen während eines begrenzten Zeitraums Eigenmittel vorhalten, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um

1. einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und

2. erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.

3 Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. 4 In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. 5 Diese höheren Anforderungen können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. 6 Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der Anforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. 7 In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. 8 Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). 9 Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. 10 In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. 11 Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. 12 Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht erreicht ist. 13 Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.

(1c) 1 Auf Antrag des Instituts kann die Bundesanstalt bei der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel einer abweichenden Berechnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen, um eine im Einzelfall unangemessene Risikoabbildung zu vermeiden. 2 Die Zustimmung muss nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zulässig sein.

(1d) 1 Der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 ist das modifizierte verfügbare Eigenkapital zugrunde zu legen. 2 Zur Bestimmung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals werden die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt werden, und die Positionen des Absatzes 6a vom haftenden Eigenkapital nach Absatz 2 Satz 2 abgezogen. 3 Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach Absatz 2 Satz 2 allein für die Ermittlung der Obergrenzen des § 12 Absatz 1 und 2, der Großkredite und deren Obergrenzen nach den §§ 13, 13a und 13b sowie der Organkredite nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 bleibt der zurechenbare Anteil des berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschusses (Absatz 2b Satz 1 Nummer 9) unberücksichtigt. 4 Gleiches gilt für die Beträge, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Unterlegung von Positionen mit haftendem Eigenkapital benötigt werden.

(1e) 1 Die Institute sowie die übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe nach § 10a Absatz 1 bis 3a haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank vierteljährlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. 2 Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 Nr. 6 kann in besonderen Fällen einen längeren Meldezeitraum vorsehen.

(2) 1 Die Eigenmittel bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln. 2 Das haftende Eigenkapital ist die Summe aus dem Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 1 bis 5 und dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b Satz 1 abzüglich der Positionen des Absatzes 6 Satz 1. 3 Wurde sonstiges Kapital nach Absatz 4 dem Institut befristet überlassen oder ist es mit einem Anreiz zur Tilgung ausgestattet, darf sein Anteil am Kernkapital 15 vom Hundert nicht übersteigen. 4 Im Übrigen darf sonstiges Kapital nach Absatz 4, vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach Satz 3, höchstens 35 vom Hundert des Kernkapitals betragen. 5 Sonstiges Kapital nach Absatz 4, das entsprechend Absatz 4 Satz 9 umwandelbar ist, darf vorbehaltlich der Ausschöpfung der Anrechnungsgrenzen nach den Sätzen 3 und 4 höchstens 50 vom Hundert des Kernkapitals betragen. 6 Bei der Berechnung des haftenden Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nach Satz 2 nur bis zur Höhe des Kernkapitals nach Satz 2 berücksichtigt werden. 7 Dabei darf das berücksichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten und dem Haftsummenzuschlag bestehen. 8 Von Dritten zur Verfügung gestellte Eigenmittel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Institut tatsächlich zugeflossen sind. 9 Der Erwerb von Eigenmitteln des Instituts durch einen für Rechnung des Instituts handelnden Dritten, durch ein Tochterunternehmen des Instituts oder durch einen Dritten, der für Rechnung des Tochterunternehmens des Instituts handelt, steht für ihre Berücksichtigung einem Erwerb durch das Institut gleich, es sei denn, das Institut weist nach, dass ihm die Eigenmittel tatsächlich zugeflossen sind. 10 Dem Erwerb steht die Inpfandnahme gleich. 11 Die Bundesanstalt kann Instituten in Krisensituationen gestatten, die in den Sätzen 3 bis 7 festgelegten Grenzen vorübergehend zu überschreiten.

(2a) 1 Als Kernkapital gelten abzüglich der Positionen des Satzes 2

1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das eingezahlte Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers;

2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (kumulative Vorzugsaktien), und die Rücklagen; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite;

3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen; Geschäftsguthaben von Mitgliedern, die zum Schluß des Geschäftsjahres ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen;

4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen;

5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen;

6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen;

7. die Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs;

8. anderes Kapital, das unbefristet überlassen ist, als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnetes Eigenkapital gilt, im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts keinen Vorrang vor dem stimmberechtigten Geschäftskapital vermittelt, ansonsten gleichrangig mit dem stimmberechtigten Geschäftskapital am Verlust teilnimmt, den Anforderungen aus Absatz 4 Nummer 1 und 3 genügt und Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 6 unterliegt;

9. der Bilanzgewinn, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist;

10. sonstiges Kapital im Sinne des Absatzes 4.

2 Abzugspositionen im Sinne des Satzes 1 sind

1. der Bilanzverlust,

2. die immateriellen Vermögensgegenstände,

3. der Korrekturposten gemäß Absatz 3b,

4. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder den Anteilseigner an einem Institut des öffentlichen Rechts, dem mehr als 25 vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Instituts gehören oder dem mehr als 25 vom Hundert der Stimmrechte zustehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind,

5. Kredite an Personen, die Kapital nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 gewährt haben, welches mehr als 25 vom Hundert des Kernkapitals ohne Berücksichtigung des Kapitals nach Satz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 beträgt, wenn die Kredite zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie nicht banküblich gesichert sind,

6. mindestens die jeweils hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge und

7. der negative Ergänzungskapitalsaldo, der sich ergibt, wenn die Summe der jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 6a sowie der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Positionen das berücksichtigungsfähige Ergänzungskapital nach Absatz 2 Satz 3 übersteigt.

3 Für die Berechnung der Vomhundertsätze nach Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend.

(2b) 1 Das Ergänzungskapital besteht abzüglich der Korrekturposten gemäß Absatz 3b aus

1. ungebundenen Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs,

2. kumulative Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 2,

3. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind,

4. dem Kapital im Sinne des Absatzes 5,

5. längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a,

6. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4b bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem Beleihungswert,

7. den im Anhang des letzten festgestellten Jahresabschlusses ausgewiesenen nicht realisierten Reserven nach Maßgabe der Absätze 4a und 4c bei Anlagebuchpositionen in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert zuzüglich Vorsorgereserven und

a) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sind,

b) dem nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellenden Wert bei nicht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 10 Millionen Euro verbriefen, oder

c) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Sondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes oder von Anteilen an einem Investmentvermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG ausgegeben werden,

7a. dem sonstigen Kapital nach Absatz 4, das wegen Überschreitung der Anrechnungsgrenzen des Absatzes 2 Satz 3 bis 5 nicht als Kernkapital berücksichtigt werden kann,

8. dem bei eingetragenen Genossenschaften vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlag, welcher der Haftsummenverpflichtung der Mitglieder Rechnung trägt (Haftsummenzuschlag); das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen,

9. dem berücksichtigungsfähigen Wertberichtigungsüberschuss, der sich bei einem Institut, das bei der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenmittel nach Absatz 1 Adressrisikopositionen nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA) berücksichtigen darf (IRBA-Institut), bei der Berechnung der Differenz zwischen den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft gebildet wurden und den erwarteten Verlustbeträgen für diese IRBA-Positionen ergibt; der Wertberichtigungsüberschuss wird bis zu 0,6 vom Hundert der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die keine IRBA-Verbriefungspositionen sind und die ein Risikogewicht von 1.250 vom Hundert haben, anerkannt.

2 Als Abzugspositionen gelten auch die jeweils höchstens hälftigen Beträge der Positionen nach Absatz 6 Satz 1, Absatz 6a und der nach § 12 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 13, 13a, 13b und 15 mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegenden Beträge.

(2c) 1 Drittrangmittel sind

1. der anteilige Gewinn, der bei einer Glattstellung aller Handelsbuchpositionen entstünde, abzüglich aller vorhersehbaren Aufwendungen und Ausschüttungen sowie der bei einer Liquidation des Unternehmens voraussichtlich entstehende Verlust aus dem Anlagebuch, soweit dieser nicht bereits in den Korrekturposten nach Absatz 3b berücksichtigt wird (Nettogewinn),

2. die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 7 und

3. Positionen, die allein wegen einer Kappung nach Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht als Ergänzungskapital berücksichtigt werden können.

2 Die vorstehend genannten Positionen können nur bis zu einem Betrag als Drittrangmittel berücksichtigt werden, der zusammen mit dem Ergänzungskapital nach Absatz 2b, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Ergänzungskapital), 250 vom Hundert des Kernkapitals nach Absatz 2a, das nicht zur Unterlegung der Adressenausfallrisiken und des operationellen Risikos nach den Vorgaben dieses Gesetzes benötigt wird (freies Kernkapital), nicht übersteigt (anrechenbare Drittrangmittel). 3 Bei Wertpapierhandelsunternehmen beträgt die in Satz 2 bezeichnete Grenze 200 vom Hundert des freien Kernkapitals, es sei denn, von den Drittrangmitteln werden die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne des Satzes 4, soweit diese nicht nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 vom haftenden Eigenkapital abgezogen werden, sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen abgezogen. 4 Schwer realisierbare Aktiva sind

1. Sachanlagen,

2. Anteile und Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sowie nach Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 oder nachrangigen Verbindlichkeiten, soweit sie nicht in Wertpapieren, die zum Handel an einer Wertpapierbörse zugelassen sind, verbrieft und nicht Teil des Handelsbuchs sind,

3. Darlehen und nicht marktgängige Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von mehr als 90 Tagen und

4. Bestände in Waren, soweit diese nicht gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 mit Eigenmitteln zu unterlegen sind.

5 Einschüsse auf Termingeschäfte, die an einer Wertpapier- oder Terminbörse abgeschlossen werden, gelten nicht als schwer realisierbare Aktiva.

(2d) 1 Bei der Berechnung der Angemessenheit der Eigenmittel nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 haben Institute die Drittrangmittel nach Absatz 2c, im Falle von Handelsbuchinstituten vermindert um die Überschreitungsbeträge von Großkreditüberschreitungen aus kreditnehmerbezogenen Handelsbuch- oder Gesamtbuchpositionen gemäß § 13a Abs. 4 und 5, soweit diese Überschreitungsbeträge mit Drittrangmitteln unterlegt werden, zugrunde zu legen (verfügbare Drittrangmittel). 2 Verfügbare Drittrangmittel dürfen nur zur Unterlegung der Anrechnungsbeträge für Marktrisiken verwendet werden.

(2e) (aufgehoben)

(3) 1 Von einem Institut aufgestellte Zwischenabschlüsse sind einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen; in diesen Fällen gilt der Zwischenabschluss für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Jahresabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. 2 Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. 3 Das Institut hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 4 Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen. 5 Ein im Zuge der Verschmelzung erstellter unterjähriger Jahresabschluss gilt nicht als Zwischenabschluss im Sinne dieses Absatzes.

(3a) 1 Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 gelten nur die in der letzten für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellten Bilanz als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. 2 Als Rücklagen ausgewiesene Beträge, die aus Erträgen gebildet worden sind, auf die erst bei Eintritt eines zukünftigen Ereignisses Steuern zu entrichten sind, können nur in Höhe von 45 vom Hundert berücksichtigt werden. 3 Rücklagen, die auf Grund eines bei der Emission von Anteilen erzielten Aufgeldes oder anderweitig durch den Zufluß externer Mittel gebildet werden, können vom Zeitpunkt des Zuflusses an berücksichtigt werden. 4 Bei einem Institut, das Originator einer Verbriefungstransaktion ist, gelten die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, nicht als Rücklagen im Sinne von Absatz 2a Satz 1.

(3b) 1 Die Bundesanstalt kann auf das haftende Eigenkapital einen Korrekturposten festsetzen. 2 Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. 3 Die Bundesanstalt hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(4) 1 Sonstiges Kapital kann dem Kernkapital zugerechnet werden, wenn

1. vereinbart ist, dass das Kapital im laufenden Geschäftsbetrieb bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut das Recht hat, vorgesehene Ausschüttungen, wenn notwendig, ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen zu lassen; die Vereinbarung muss den Ausfall der Ausschüttungen für den Fall vorsehen, dass das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt,

2. vereinbart ist, dass das Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen ist,

3. vereinbart ist, dass das Kapital dem Institut unbefristet oder für mindestens 30 Jahre zur Verfügung gestellt wird und weder auf Initiative des Kapitalgebers noch ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt rückzahlbar ist; die Vereinbarung kann dem Institut eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, mit der Maßgabe, dass die Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen und nicht zu einer Rückzahlung des Kapitals vor Ablauf von fünf Jahren seit Einzahlung führen darf,

4. bei befristeter Kapitalüberlassung kein Tilgungsanreiz vereinbart ist; bei unbefristeter Kapitalüberlassung muss ein vereinbarter Tilgungsanreiz maßvoll sein und darf frühestens zehn Jahre nach Kapitalüberlassung wirksam werden,

5. keine Besserungsabreden vereinbart sind, nach denen ein durch Verluste ermäßigter Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach einer Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut den Kapitalgeber vor Einzahlung des Kapitals auf die in den Sätzen 7 und 8 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

2 Die Bundesanstalt erteilt die nach Satz 1 Nummer 3 erforderliche Zustimmung auf Antrag des Instituts, wenn weder die Finanz- noch die Solvabilitätslage des Instituts durch die Kapitalrückzahlung übermäßig beeinträchtigt wird. 3 Sie kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass das Kapital durch gleich- oder höherwertiges Kapital ersetzt worden ist. 4 Die Zustimmung zur Rückzahlung befristet überlassenen Kapitals zum Fälligkeitstermin ist zu versagen, sofern und so lange das Institut nicht über angemessene Eigenmittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 9 erlassenen Rechtsverordnung verfügt; im Übrigen kann die Zustimmung versagt werden, wenn die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts dies erfordert. 5 Die Bundesanstalt kann der vorzeitigen Rückzahlung befristet und unbefristet überlassenen Kapitals jederzeit zustimmen, wenn sich dessen steuerliche Behandlung oder bankaufsichtliche Einstufung ändert, ohne dass dies zum Zeitpunkt der Kapitalgewährung absehbar war. 6 Die Bundesanstalt kann verlangen, dass Ausschüttungen auf das überlassene Kapital ohne Anspruch auf Nachzahlung entfallen, wenn dies die Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts erfordert. 7 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 8 Eine den Vorschriften dieses Absatzes widersprechende Rückzahlung ist dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. 9 Es kann vereinbart werden, dass das Kapital in einer Belastungssituation des Instituts oder auf Initiative der Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Finanz- oder Solvabilitätslage des Instituts innerhalb von bei Kapitalüberlassung festgelegten Rahmenbedingungen in Kapital im Sinne des Absatzes 2a Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 gewandelt wird. 10 Die §§ 489, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung, wenn Zweck der Vereinbarung die Überlassung von haftendem Eigenkapital ist.

(4a) 1 Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn das Kernkapital nach Absatz 2a Satz 1 unter Berücksichtigung der Abzugspositionen nach Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 5 mindestens 4,4 vom Hundert der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken und dem Anrechnungsbetrag für das operationelle Risiko beträgt; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieses Betrages zugerechnet werden. 2 Für diese Berechnungen dürfen Positionen des Handelsbuchs als Positionen des Anlagebuchs berücksichtigt werden. 3 Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrags jeweils sämtliche Aktiva nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7 einbezogen werden. 4 Auf Verlangen der Bundesanstalt sind dieser und der Deutschen Bundesbank die Berechnung der nicht realisierten Reserven unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offen zu legen.

(4b) 1 Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechend. 2 Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. 3 Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Institut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. 4 § 77 Abs. 2 und 3 des Investmentgesetzes gilt entsprechend. 5 Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen.

(4c) 1 Der Kurswert der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a bestimmt sich nach dem Kurs am Meldestichtag. 2 Liegt an einem Meldestichtag kein Kurs vor, so ist der letzte vor dem Meldestichtag festgestellte Kurs maßgebend. 3 Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. 4 Auf die Ermittlung des Wertes der Wertpapiere nach Absatz 2b Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Dem Ergänzungskapital kann Kapital nur dann zugerechnet werden, wenn

1. es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Institut berechtigt ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben,

2. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

3. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann,

5. der Vertrag über die Kapitalüberlassung keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Kapitalgewährung ermäßigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, und

6. das Institut bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat.

2 Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Kapitalgeber führt. 3 Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht zum Nachteil des Instituts geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 4 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 5 Werden Wertpapiere über die Kapitalüberlassung begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 6 Ein Institut darf sein in Wertpapieren verbrieftes Kapital im Sinne dieses Absatzes im Rahmen der Marktpflege in Höhe von bis zu 3 vom Hundert seines Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 8 Absatz 4 Satz 10 gilt entsprechend.

(5a) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital als längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird,

2. es dem Institut für mindestens fünf Jahre zur Verfügung gestellt worden ist und

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden.

2 Wenn der Rückzahlungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrags fällig werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital angerechnet. 3 Das Institut darf sich die fristlose Kündigung der Verbindlichkeit für den Fall vorbehalten, daß eine Änderung der Besteuerung zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der nachrangigen Forderungen führt. 4 Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 5 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 6 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 6 Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 7 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 6 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 8 Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 9 § 309 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Instituts. 10 Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortanteil 'Spar' enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. 11 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(6) 1 Jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital sind abzuziehen:

1. unmittelbare Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Höhe von mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

2. Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

3. Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, an denen das Institut unmittelbar zu mehr als 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist;

4. der Gesamtbetrag der folgenden Positionen, soweit er 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts vor Abzug der Beträge nach den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 und nach dieser Nummer übersteigt:

a) unmittelbare Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen;

b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a und Forderungen aus Kapital im Sinne des Absatzes 5 an Instituten, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

c) Forderungen aus Kapitalüberlassungen nach Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 an Institute, Finanzunternehmen, E-Geld-Instituten im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, an denen das Institut nicht oder bis zu höchstens 10 vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen unmittelbar beteiligt ist;

5. Beteiligungen im Sinne des § 271 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften und

6. Forderungen aus Genussrechten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a in Verbindung mit Abs. 3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b in Verbindung mit Abs. 3b des Versicherungsaufsichtsgesetzes an Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungs-Holdinggesellschaften, an denen das Institut eine Beteiligung im Sinne der Nummer 5 hält.

2 Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 Ausnahmen zulassen, wenn das Institut Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft vorübergehend besitzt, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. 3 Anteile eines anderen Instituts, Finanzunternehmens, E-GeId-Instituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Zahlungsinstituts im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Erstversicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, die ein Institut nur vorübergehend hält, um an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis durch den An- und Verkauf dieser Anteile unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu von ihm gestellten Kursen zu betreiben, sind dann nicht vom Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen, wenn das Institut das Betreiben dieser Tätigkeit der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank angezeigt hat und über angemessene Systeme und Kontrollen für den Handel mit diesen Anteilen verfügt. 4 Ein Institut braucht Positionen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, die es selbst oder das ihm übergeordnete Unternehmen pflichtgemäß oder freiwillig in die Zusammenfassung nach den §§ 10a, 13b Abs. 3 Satz 1 und nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezieht, nicht abzuziehen. 5 Gehört ein Institut einer branchenübergreifend tätigen Unternehmensgruppe an, die kein Finanzkonglomerat ist, braucht es Positionen nach Satz 1 Nummer 5 und 6 nicht abzuziehen, wenn

1. diese Unternehmensgruppe mit Zustimmung der Bundesanstalt eine Berechnung der Eigenkapitalausstattung nach Maßgabe einer der Berechnungsmethoden, die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes näher bestimmt werden, zusätzlich durchführt und

2. 1 das Institut und die betreffenden Unternehmen in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes als nachgeordnetes oder übergeordnetes Unternehmen in diese Berechnung einbezogen werden; eine Berechnung nach der Berechnungsmethode 1 darf nur dann erfolgen, wenn und soweit Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen angemessen sind. 2 Die Wahlmöglichkeit nach Satz 5 ist von dem Unternehmen zu beantragen, das in entsprechender Anwendung der Kriterien des § 12 Absatz 1 und 2 oder des § 15 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes übergeordnetes Unternehmen der Gruppe ist; die gewählte Berechnungsmethode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. 3 Ein Institut, das einem Finanzkonglomerat angehört, braucht die Positionen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht abzuziehen, wenn es selbst und die betreffenden Unternehmen in die Berechnung der Eigenmittel dieses Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene nach § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einbezogen werden.

(6a) Bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1d Satz 2 sind jeweils hälftig von Kern- und Ergänzungskapital abzuziehen:

1. Wertberichtigungsfehlbeträge, die sich bei einem IRBA-Institut bei der Berechnung der Differenz zwischen der Summe der erwarteten Verlustbeträge für alle IRBA-Positionen der Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute, Unternehmen und Mengengeschäft und der Wertberichtigungen und Rückstellungen, die für diese IRBA-Positionen gebildet wurden, ergeben;

2. erwartete Verlustbeträge für unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerte IRBA-Beteiligungspositionen und IRBA-Beteiligungspositionen, die mit dem einfachen IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen bewertet werden;

3. Verbriefungspositionen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 eine Unterlegung der Verbriefungsposition mit Eigenmitteln zu ihrem vollen Betrag vorsieht, das Institut aber stattdessen den Abzug wählt und

4. der Betrag des übertragenen Wertes zuzüglich etwaiger Wiederbeschaffungskosten bei Vorleistungen im Rahmen von Geschäften des Handelsbuches über Wertpapiere, Fremdwährungen oder Waren, solange die Gegenleistung fünf Geschäftstage nach deren Fälligkeit noch nicht wirksam erbracht worden ist; durch systemweite Ausfälle eines Abwicklungs- und Verrechnungssystems entstandene Vorleistungen können mit Zustimmung der Bundesanstalt bis zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Systeme unberücksichtigt bleiben.

(7) 1 Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist den Drittrangmitteln als kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten zuzurechnen, wenn

1. vereinbart ist, daß es im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird,

2. es dem Institut für mindestens zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden ist,

3. die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs gegen Forderungen des Instituts ausdrücklich ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten in den Vertragsbedingungen ausdrücklich keine Sicherheiten durch das Institut oder durch Dritte gestellt werden und

4. in den Vertragsbedingungen ausdrücklich festgelegt ist, daß

a) auf die Verbindlichkeit weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden müssen, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, und

b) vorzeitige Tilgungs- oder Zinszahlungen dem Institut unbeschadet entgegenstehender Vereinbarungen zurückzuerstatten sind.

2 Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. 3 Ein vorzeitiger Rückerwerb oder eine anderweitige Rückzahlung ist außer in den Fällen des Satzes 5 dem Institut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Bundesanstalt der vorzeitigen Rückzahlung zugestimmt hat; das Institut kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten. 4 Das Institut hat bei Abschluß des Vertrags auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. 5 Ein Institut darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege bis zu 3 vom Hundert ihres Gesamtnennbetrags oder im Rahmen einer Einkaufskommission erwerben. 6 Ein Institut hat die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege nach Satz 5 Gebrauch zu machen, der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 7 Ein Institut hat die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank unverzüglich zu unterrichten, wenn seine Eigenmittel durch Tilgungs- oder Zinszahlungen auf die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten unter 120 vom Hundert des Gesamtbetrags der nach Absatz 1 Satz 1 angemessenen Eigenmittel absinken. 8 Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf ein Institut nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Instituts eingegangen ist.

(8) 1 Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 einen Kredit anzuzeigen, der nach Absatz 2a Satz 2 Nr. 4 oder 5 abzuziehen ist. 2 Dabei hat es die gestellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen anzugeben. 3 Es hat einen Kredit, den es nach Satz 1 angezeigt hat, unverzüglich erneut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben. 4 Die Bundesanstalt kann von den Instituten fordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen.

(9) 1 Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, müssen Eigenmittel aufweisen, die mindestens 25 vom Hundert ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. 2 Bei Fehlen eines Jahresabschlusses für das erste volle Geschäftsjahr sind die im Geschäftsplan für das laufende Jahr für die entsprechenden Posten vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. 3 Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 heraufsetzen, wenn dies durch eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit des Instituts angezeigt ist. 4 Sie kann die bei der Berechnung der Relation nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Kosten für das laufende Geschäftsjahr auf Antrag des Instituts herabsetzen, wenn dies durch eine gegenüber dem Vorjahr nachweislich erhebliche Reduzierung der Geschäftstätigkeit des Instituts im laufenden Geschäftsjahr angezeigt ist. 5 Finanzportfolioverwalter, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die für die Überprüfung der Relation und der Einhaltung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlichen Angaben und Nachweise einzureichen. 6 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über Inhalt, Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben sowie die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate. 7 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.

(10) (aufgehoben)

(11) 1 Die Bundesanstalt kann einem Institut nach § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c auf Antrag gestatten, bei der Ermittlung seiner Eigenmittelausstattung auf Einzelebene die entsprechenden Positionen von Tochterunternehmen einzubeziehen, wenn

1. das Tochterunternehmen in die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Instituts einbezogen ist,

2. das Institut über 50 vom Hundert der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist,

3. die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber dem Institut bestehen und

4. weder ein rechtliches noch ein bedeutendes tatsächliches Hindernis für die jederzeitige und unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Begleichung von Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens durch das Institut besteht noch ein solches abzusehen ist.

2 Das Institut hat der Bundesanstalt in seinem Antrag in vollem Umfang die für das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 erforderlichen Umstände und Vorkehrungen, einschließlich rechtlich wirksamer Vereinbarungen, offen zu legen. 3 Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, über nach Satz 1 erteilte Genehmigungen sowie über die Umstände und Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 4. 4 Hat das Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat, so unterrichtet die Bundesanstalt die zuständige Behörde des betreffenden Drittstaats entsprechend.



§ 10a Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen


(1) 1 Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht aus einem Institut im Sinne von § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c mit Sitz im Inland (übergeordnetes Unternehmen) und den nachgeordneten Unternehmen (gruppenangehörige Unternehmen). 2 Nachgeordnete Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind die Tochterunternehmen eines Instituts, die selbst Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind. 3 Ist das übergeordnete Unternehmen ein Finanzierungsleasing- oder ein Factoringinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10, besteht nur dann eine Institutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift, wenn ihm mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. 4 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesanstalt auf Antrag des übergeordneten Unternehmens bestimmen, dass ein anderes gruppenangehöriges Institut als übergeordnetes Unternehmen gilt; das gruppenangehörige Institut ist vorab anzuhören. 5 Erfüllt bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut der Institutsgruppe die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7a oder Abs. 7c, bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. 6 Sind einem Institut ausschließlich Anbieter von Nebendienstleistungen nachgeordnet, besteht keine Institutsgruppe. 7 Die Absätze 6 bis 8 und 10 bis 14 sind nicht anzuwenden auf Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen, wenn auf sämtliche gruppenangehörige Institute nach § 2 Absatz 7 bis 8b der § 10 auf Einzelebene nicht anzuwenden ist oder diese nach § 2 Absatz 4 oder 5 auf Einzelebene von der Anwendung des § 10 freigestellt wurden.

(2) 1 Eine Institutsgruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht auch dann, wenn ein Institut mit anderen Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche oder der Investmentbranche eine horizontale Unternehmensgruppe bildet. 2 Bei einer solchen Institutsgruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland mit der höchsten Bilanzsumme; bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das übergeordnete Unternehmen.

(3) 1 Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 7b, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder einem Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. 3 Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 7b oder Abs. 7d ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine Finanzholding-Gruppe, wenn

1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

2. das Einlagenkreditinstitut oder das Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

4 Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. 5 Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen kein Institut mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, gilt als übergeordnetes Unternehmen regelmäßig das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. 6 Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. 7 Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt oder nach Bestimmung durch die Bundesanstalt gelten würde, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der Finanzholding-Gruppe ergeben, erforderlich ist. 8 Die nach Satz 6 oder Satz 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. 9 Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Satz 6 oder Satz 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. 10 Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach Satz 6 oder Satz 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen.

(3a) 1 Eine gemischte Finanzholding-Gruppe im Sinne dieses Gesetzes besteht, wenn einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnet ist. 2 Satz 1 findet keine Anwendung auf gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne von § 1 Absatz 7e, die ihrerseits einem Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Tochterunternehmen nachgeordnet sind. 3 Hat die Finanzholding-Gesellschaft im Sinne von § 1 Absatz 7e oder 7f ihren Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, besteht eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn

1. der gemischten Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland und weder ein Einlagenkreditinstitut noch ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und

2. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der gemischten Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnetes Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums; bei gleich hoher Bilanzsumme ist der frühere Zulassungszeitpunkt maßgeblich.

4 Bei einer gemischten Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Unternehmen dasjenige gruppenangehörige Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. 5 Erfüllen mehrere Einlagenkreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland oder bei wechselseitigen Beteiligungen ohne Sitz im Inland diese Voraussetzungen, so gilt als übergeordnetes Unternehmen im Regelfall das Einlagenkreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme; auf Antrag oder bei gleich hoher Bilanzsumme bestimmt die Bundesanstalt das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland, das als übergeordnetes Unternehmen gilt. 6 Abweichend von den Sätzen 4 und 5 kann die Bundesanstalt auf Antrag einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, und nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, bestimmen, dass die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen gilt, sofern sie dargelegt hat, dass sie über die zur Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten erforderliche Struktur und Organisation verfügt. 7 Abweichend von Satz 6 kann die Bundesanstalt eine Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat, nach Anhörung des beaufsichtigten Unternehmens, das nach den Sätzen 4 und 5 als übergeordnetes Unternehmen gilt, auch ohne Antrag als übergeordnetes Unternehmen bestimmen, sofern dies erforderlich ist aus bankaufsichtlichen Gründen, insbesondere solchen, die sich aus der Organisation und Struktur der gemischten Finanzholding-Gruppe ergeben. 8 Die nach den Sätzen 6 oder 7 bestimmte Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft hat alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen. 9 Liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach den Sätzen 6 oder 7 nicht mehr vor, insbesondere, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Staat verlagert oder nicht mehr in der Lage ist, für die Einhaltung der gruppenbezogenen Pflichten zu sorgen, so hat die Bundesanstalt die Anordnung nach Anhörung der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft aufzuheben; § 35 Absatz 3 gilt entsprechend. 10 Die Bundesanstalt hat gegenüber einer nach den Sätzen 6 oder 7 zum übergeordneten Unternehmen bestimmten Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft und deren Organen alle Befugnisse, die ihr gegenüber einem Institut als übergeordnetem Unternehmen und dessen Organen zustehen.

(4) 1 Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen, E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mit Sitz im Inland oder Ausland, sowie im Fall einer gemischten Finanzholding-Gruppe Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 2 im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, die Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieser Institute, Kapitalanlagegesellschaften oder Unternehmen auf ihre Kapitalanteile beschränkt haftet (qualifizierte Minderheitsbeteiligung). 2 Unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die von einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehalten werden, sind zusammenzurechnen. 3 Mittelbar gehaltene Kapitalanteile sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht Tochterunternehmen des übergeordneten Instituts, der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist. 4 Dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. 5 Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. 6 § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(5) Als nachgeordnete Unternehmen gelten auch Unternehmen, die nach § 10 Abs. 6 Satz 4 freiwillig in die Zusammenfassung nach dieser Vorschrift sowie nach § 13b Abs. 3 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 einbezogen werden.

(6) 1 Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. 2 Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine maßgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. 3 Von den gemäß Satz 2 zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen:

1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte

a) der Kapitalanteile,

b) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10, jeweils in Verbindung mit dessen Absatz 4,

c) des Kapitals im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1,

d) der längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 und

e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 sowie

2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 und 7, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen.

4 Kapitalanteile, vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag nach den Sätzen 9 und 10, und Kapital nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 8 und 10 sind vom Kernkapital abzuziehen. 5 Längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals nach § 10 Absatz 2b Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 7 abzuziehen. 6 Kapital nach § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 4 und die nicht realisierten Reserven sind vom Ergänzungskapital insgesamt, jeweils vor der in § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 vorgesehenen Kappung, abzuziehen. 7 Kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten sind von den Drittrangmitteln gemäß § 10 Absatz 2c Satz 1 vor der in § 10 Absatz 2c Satz 2 und 3 vorgesehenen Kappung abzuziehen. 8 Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. 9 Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe abzuziehen. 10 Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. 11 Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. 12 Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern.

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(7) 1 Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss aufzustellen oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Maßgabe von § 315a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der genannten Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden, hat es spätestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehen dieser Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 den Konzernabschluss zugrunde zu legen; als Eigenmittel gelten die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. 2 § 64h Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 3 Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs an, finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung; an die Stelle des Entstehens der Verpflichtung tritt die erstmalige Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards. 4 Absatz 6 findet in den Fällen der Sätze 1 bis 3 vorbehaltlich des Satzes 6 keine Anwendung. 5 Hierbei bleiben die Eigenmittel und sonstigen maßgeblichen Risikopositionen in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die keine gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, unberücksichtigt. 6 Eigenmittel und sonstige maßgebliche Risikopositionen nicht in den Konzernabschluss einbezogener Unternehmen, die gruppenangehörige Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind, sind hinzuzurechnen, wobei das Verfahren nach Absatz 6 angewendet werden darf. 7 Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach § 315a Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.



(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Gruppen zu erlassen, insbesondere über

1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die
Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5,

2. die Behandlung
der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 5.

2 Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(8) 1 Eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe, die nach Absatz 7 bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der zusammengefassten Risikopositionen den Konzernabschluss zugrunde zu legen hat, darf mit Zustimmung der Bundesanstalt für diese Zwecke das Verfahren nach Absatz 6 nutzen, wenn die Heranziehung des Konzernabschlusses im Einzelfall ungeeignet ist. 2 Das übergeordnete Unternehmen der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe muss das Verfahren nach Absatz 6 in diesem Fall in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren anwenden.

(9) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere über

1. die Überleitung von Angaben aus dem Konzernabschluss in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7,

2. die Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach Absatz 7.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

(10) 1 Ermittelt eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe die Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung nach Maßgabe des Absatzes 7 und erstellt das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe Zwischenabschlüsse, sind diese einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer zu unterziehen. 2 Der Zwischenabschluss nach Satz 1 gilt für die Zwecke dieser Vorschrift als ein mit dem Konzernabschluss vergleichbarer Abschluss, wobei Gewinne des Zwischenabschlusses dem Kernkapital zugerechnet werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind. 3 Verluste, die sich aus Zwischenabschlüssen ergeben, sind vom Kernkapital abzuziehen. 4 Das übergeordnete Unternehmen hat den Zwischenabschluss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen. 5 Der Abschlussprüfer hat eine Bescheinigung über die prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses unverzüglich nach Beendigung der prüferischen Durchsicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.

(11) 1 Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 maßgeblichen Risikopositionen mit den Eigenmitteln und den maßgeblichen Risikopositionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. 2 Im Übrigen gelten die Absätze 6 und 7, jeweils auch in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 9.

(12) 1 Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich. 2 Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.

(13) 1 Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6, 7 und 11 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. 2 Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen.

(14) 1 Auf ein Institut mit Sitz im Inland, dem mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nachgeordnet ist, finden, unabhängig davon, ob es selbst nachgeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe nach den Absätzen 1 bis 5 ist, die Absätze 6 bis 13 dieser Vorschrift sowie § 10 Anwendung; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Hat die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe als Tochterunternehmen mindestens ein Institut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG oder ein Finanzunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das übergeordnete Unternehmen der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe verpflichtet ist, die zusätzliche Zusammenfassung vorzunehmen.



§ 13 Großkredite von Nichthandelsbuchinstituten


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(1) 1 Ein Institut, das nach § 2 Abs. 11 von den Vorschriften über das Handelsbuch freigestellt ist (Nichthandelsbuchinstitut), hat der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn seine Kredite an einen Kreditnehmer insgesamt 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals erreichen oder übersteigen (Großkredit). 2 Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten.



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen vor Klumpenrisiken in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkredite nähere Regelungen zu erlassen über

1.
die Beschlussfassungspflichten der Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie Ausnahmen davon,

2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,

3. die Meldung des Anteils des Handelsbuchs
an der Gesamtsumme der bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geschäfte sowie die Nutzung der Ausnahmeregelung nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4. die bis zum Inkrafttreten der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 394 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Vorgaben zu Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben zu den zulässigen Datenträgern, Übertragungswegen und Datenformaten der Großkreditanzeigen nach Artikel 394 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie zu den nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Pflicht zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten, und

5. die Umsetzung der von Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Freistellung bestimmter Kredite von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

2 Das Bundesministerium der Finanzen
kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) 1 Ein Nichthandelsbuchinstitut in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft darf unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte einen Großkredit nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. 2 Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. 3 Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. 4 Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. 5 Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden und wird die Beschlußfassung nicht innerhalb eines Monats nach Gewährung des Kredits nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 6 Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, darf das Nichthandelsbuchinstitut diesen Großkredit unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter weitergewähren. 7 Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. 8 Wird der Beschluß nicht innerhalb eines Monats, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kredit zu einem Großkredit geworden ist, nachgeholt, hat das Nichthandelsbuchinstitut dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1 Unbeschadet der Wirksamkeit der Rechtsgeschäfte darf ein Nichthandelsbuchinstitut ohne Zustimmung der Bundesanstalt an einen Kreditnehmer keine Kredite gewähren, die insgesamt 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts (Großkreditobergrenze) überschreiten. 2 Ist der Kreditnehmer ein Institut oder gehören zu einer Kreditnehmereinheit im Sinne des § 19 Absatz 2 ein oder mehrere Institute, so darf der Kredit den jeweils höheren Wert von entweder 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts oder 150 Millionen Euro nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannt wurden, die Summe der Kredite gegenüber sämtlichen verbundenen Kreditnehmern, die keine Institute sind, 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts nicht übersteigt. 3 Übersteigt der Betrag von 150 Millionen Euro 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts, so darf der Kredit nach Berücksichtigung von Sicherungsinstrumenten nach § 20b oder von Sicherungsinstrumenten, die durch die Rechtsverordnung nach § 22 anerkannten werden, nicht das Niedrigere von 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Nichthandelsbuchinstituts und des Vomhundertsatzes des haftenden Eigenkapitals übersteigen, den das Institut für seine interne Steuerung der Konzentrationsrisiken gegenüber derartigen Kreditnehmern verwendet; das Nichthandelsbuchinstitut hat die Konzentrationsrisiken aus einem solchen Kredit in seinem Risikomanagement nach § 25a Absatz 1 zu berücksichtigen. 4 Kommt der Betrag von 150 Millionen Euro zur Anwendung, so kann die Bundesanstalt in Fällen, in denen das Institut begründet nachweisen kann, dass eine Begrenzung auf 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht sachgerecht ist und es zudem auch für seine interne Risikosteuerung einen höheren Vomhundertsatz verwendet, auf Antrag eine höhere Grenze als 100 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals festsetzen. 5 Die Sätze 2 bis 4 gelten auch für Kredite an anerkannte Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sowie anerkannte Clearingstellen und Börsen. 6 Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das Nichthandelsbuchinstitut das Überschreiten der Großkreditobergrenze unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und den Betrag, um den der Großkredit die Großkreditobergrenze überschreitet, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital zu unterlegen. 7 Die Bundesanstalt kann ein Nichthandelsbuchinstitut vorübergehend von der Unterlegungspflicht befreien.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1 bestimmt werden.



§ 14 Millionenkredite


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(1) 1 Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, 9 oder 10, ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1.500.000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte und Anzeigefristen sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. 2 Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. 3 Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. 4 Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. 5 Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien. 6 Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen Euro nicht erreicht. 7 § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.



(1) 1 Ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4, 9 oder 10, ein Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und die in § 2 Abs. 2 genannten Unternehmen und Stellen (am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligte Unternehmen) haben der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich die Kreditnehmer anzuzeigen, deren Kreditvolumen nach § 19 Abs. 1 (Verschuldung) 1.500.000 Euro oder mehr beträgt (Millionenkredite); Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen zum Beobachtungszeitraum sind durch die Rechtsverordnung nach § 22 zu regeln. 2 Übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. 3 Dies gilt nicht, soweit diese Unternehmen selbst nach Satz 1 anzeigepflichtig sind oder nach § 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a von der Anzeigepflicht befreit oder ausgenommen sind oder der Buchwert der Beteiligung an dem gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 13 Satz 3 von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abgezogen wird. 4 Die nicht selbst nach Satz 1 anzeigepflichtigen gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Unternehmen die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. 5 Die Bundesanstalt kann Kreditinstitute, die ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 mit Unternehmen der Finanzbranche betreiben, auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien. 6 Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 1,5 Millionen Euro und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 1,5 Millionen Euro nicht erreicht. 7 § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Ergibt sich, dass einem Kreditnehmer von mehreren Unternehmen Millionenkredite gewährt worden sind, hat die Deutsche Bundesbank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen. 2 Die Benachrichtigung umfasst Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Gesamtverschuldung der Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, über die Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie Informationen über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 für diesen Kreditnehmer, soweit ein Unternehmen selbst eine solche gemeldet hat. 3 Die Benachrichtigung ist nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 22 aufzugliedern. 4 Die Deutsche Bundesbank teilt einem anzeigepflichtigen Unternehmen auf Antrag den Schuldenstand eines Kreditnehmers oder voraussichtlichen Kreditnehmers oder, sofern der Kreditnehmer oder der voraussichtliche Kreditnehmer einer Kreditnehmereinheit angehört, den Schuldenstand der Kreditnehmereinheit mit. 5 Sofern es sich um einen voraussichtlichen Kreditnehmer handelt, hat das Unternehmen auf Verlangen der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Kreditgewährung mitzuteilen und nachzuweisen, dass der voraussichtliche Kreditnehmer in die Mitteilung eingewilligt hat. 6 Die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank dürfen die Meldung nach Absatz 1, die Benachrichtigung nach Satz 1 sowie die Mitteilung nach Satz 4 auch im Wege der elektronischen Datenübertragung durchführen. 7 Einzelheiten des Verfahrens regelt die Rechtsverordnung nach § 22. 8 Soweit es für die Zwecke der Zuordnung der Meldung nach Absatz 1 zu einem bestimmten Kreditnehmer unerlässlich ist, darf die Deutsche Bundesbank personenbezogene Daten mehrerer Kreditnehmer an das anzeigepflichtige Unternehmen übermitteln. 9 Diese Daten dürfen keine Angaben über finanzielle Verhältnisse der Kreditnehmer enthalten. 10 Die bei einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigten Personen dürfen Angaben, die dem Unternehmen nach diesem Absatz mitgeteilt werden, Dritten nicht offenbaren und nicht verwerten. 11 Die Deutsche Bundesbank protokolliert zum Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jeder Datenübertragung den Zeitpunkt, die übertragenen Daten und die beteiligten Stellen. 12 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 13 Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.

(3) 1 Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so sind in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung und Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten der einzelnen Schuldner anzugeben. 2 Die Verschuldung einzelner Schuldner sowie die Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten sind jeweils nur den Unternehmen mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und 4 diesen Schuldnern Kredite gewährt oder Informationen über die prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeiten dieses Schuldners gemeldet haben.

(4) Die Deutsche Bundesbank darf im Einvernehmen mit der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes ausländischen Evidenzzentralen die bei ihr gespeicherten Daten über Kreditnehmer, auch zur Weitergabe an dort ansässige Kreditgeber, zur Verfügung stellen.



(heute geltende Fassung) 
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§ 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite




§ 22 Verordnungsermächtigung für Millionenkredite


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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung für Großkredite und Millionenkredite nähere Regelungen zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer, zur Kreditrisikominderung, zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten, zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen, zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung von Großkreditobergrenzenüberschreitungen, zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs, zu Benachrichtigungspflichten im Rahmen des Millionenkreditverfahrens und zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite zu erlassen, insbesondere über

1. die Ermittlung der Kreditbeträge,

2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

3. abweichende Bestimmungen zu den §§ 20 bis 20b sowie nähere Bestimmungen für Institute, nach denen es ihnen auf Antrag gestattet werden kann, die Besicherungswirkungen von Finanzsicherheiten bei der Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b zu berücksichtigen, wenn sie periodische Stresstests durchführen und Strategien zur Steuerung von Konzentrationsrisiken entwickelt haben,

4. die
Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,

5.
die Anrechnung von Krediten auf die Großkreditgrenzen und im Rahmen der Millionenkreditanzeigen,

6. die Anerkennung, Berücksichtigung und Berechnung von Sicherungsinstrumenten (Kreditrisikominderungsbestimmungen),

7. die Anzeigepflichten bei Konzentrationsrisiken gegenüber einem Sicherungsgeber,

8. die Beschlussfassungspflichten für Großkredite,

9. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Großkreditanzeigen nach den §§ 13 bis 13b und die nach diesen Bestimmungen bestehenden Anzeigepflichten, die durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen ergänzt werden können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten geöffneten Positionen zu erhalten,

10. die Ermittlung der Handelsbuch-Gesamtposition,

11. abweichende Bestimmungen zu § 20 für das kreditnehmerbezogene Vorleistungsrisiko,

12. die Unterlegung des Überschreitungsbetrags nach § 13a Abs. 4 Satz 2, 4 und 6 sowie nach Abs. 5 Satz 2 und 4,

13. die
Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Abs. 1 Satz 1,

14.
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,

15.
Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufgliederung der Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 3,

16.
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Abs. 2 Satz 6.

Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.



1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,

2. die Ermittlung der Kreditäquivalenzbeträge von Derivaten sowie die Ermittlung von Pensions- und Leihgeschäften und von anderen mit diesen vergleichbaren Geschäften sowie der für diese Geschäfte übernommenen Gewährleistungen,

3. die Zurechnung von Krediten zu Kreditnehmern,

4.
die Anzeigeinhalte, Anzeigefristen und den Beobachtungszeitraum nach § 14 Absatz 1 Satz 1,

5.
weitere Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, soweit dies auf Grund von Informationen, die die Deutsche Bundesbank von ausländischen Evidenzzentralen erhalten hat, erforderlich ist,

6.
Einzelheiten zu den Angaben in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 2, insbesondere zu den Voraussetzungen und den Inhalten der Rückmeldungen der Informationen über prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeiten, sowie die Aufgliederung dieser Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 3 und

7.
Einzelheiten des Verfahrens der elektronischen Datenübertragung nach § 14 Absatz 2 Satz 6.

2 Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

§ 25 Monatsausweise und weitere Angaben


(1) 1 Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen. 2 Die Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten. 3 Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.

(2) 1 Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen. 2 Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs. 6, 7 und 11 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Abs. 13 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 14 über die Unterkonsolidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.



(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Finanzinformationen und der Risikotragfähigkeitsinformationen, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute sowie die Entwicklung der Risikolage und die Verfahren der Risikosteuerung der Kreditinstitute zu erhalten, über weitere Angaben, sowie eine Verkürzung des Berichtszeitraums nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Die Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten


(1) 1 Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. 2 Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. 3 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat; das Risikomanagement

1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision, wobei das interne Kontrollsystem insbesondere

a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und

b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien umfasst;

2. setzt eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung des Instituts voraus;

3. schließt die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein und

4. umfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter; dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.

4 Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab. 5 Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen. 6 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus

1. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;

2. eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

7 Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch festlegen. 8 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen.

(1a) 1 Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind. 2 § 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden. 2 Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 beeinträchtigen. 3 Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht. 4 Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen. 5 Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 6 Durch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden; ihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden. 7 Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts. 8 Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt.

(3) 1 Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2 die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen. 2 Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 8 bleiben unberührt.

(4) 1 Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 1, so hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt. 2 Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren. 3 Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 getroffen werden.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den Instituten einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts,

2. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme,

3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie

4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.

2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. 3 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 5 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

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(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 5 einschließlich der Ausgestaltung

a) der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,

b) des Verhältnisses der variablen zur fixen Vergütung und der Vergütungsinstrumente für die variable Vergütung,

c) positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume und Zurückbehaltungszeiträume einschließlich der Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung der variablen Vergütung sowie

der Berücksichtigung der institutsspezifischen und gruppenweiten Geschäfts- und Vergütungsstrategie einschließlich deren Anwendung und Umsetzung in gruppenangehörigen Unternehmen, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts,

2. die Diskontierungsfaktoren zur Ermittlung des dem Verhältnis nach Absatz 5 Satz 2 bis 4 zugrunde zu legenden Barwerts der variablen Vergütung,

3. die Überwachung der Angemessenheit und der Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme, auch unter Einbeziehung des Vergütungskontrollausschusses,

4. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie

5. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 4.

2 Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. 3 Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 4 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 5 Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

§ 31


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(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung

1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;

2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 1a, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Finanzinformationen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;

2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt;

3. alle Institute, die keine CRR-Institute sind, oder Arten oder Gruppen von Instituten, die keine CRR-Institute sind, von Pflichten zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freistellen.


2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs. 2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. 2 Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(3) 1 Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Absatz 1 bis 3a und § 13b Abs. 2 kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne von § 10a Abs. 1 bis 5 und § 13b Abs. 2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:

1. 10 Millionen Euro oder

2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft.

2 Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht, Satz 1 für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 ausgenommen hat. 3 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist. 4 In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 bis 3a und des § 13b Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 12, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 2 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 5 und des § 13b Abs. 2 freistellen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist. 5 Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts wegen auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre. 6 Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a Abs. 14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet sind.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischte Finanzholding-Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:

1. der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute sowie keine Institute an, die das Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs. 2, gemindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat,

3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene,

4. die Positionen nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 und Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen,

5. jede Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe steht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der Summe der in § 10a Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,

6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwachen und zu steuern,

7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können.

2 Abweichend von Satz 1 Nr. 4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht; für Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen zu berechnen. 3 Institute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs. 6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs. 2c vom Kernkapital abziehen; schwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs. 2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen.

(5) (aufgehoben)

(6) Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.



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§ 51a (aufgehoben)




§ 51a Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung


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1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenkapitalausstattung (Solvabilität) der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu erlassen, insbesondere über

1. die Bestimmung der für Adressenausfallrisiken und Marktrisiken anrechnungspflichtigen Geschäfte und ihrer Risikoparameter;

2. den Gegenstand und die Verfahren zur Ermittlung von Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko;

3. die Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze;

4. Inhalt, Art, Umfang und Form der zum Nachweis der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben sowie Bestimmungen über die für die Datenübermittlung zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und

5. die Anforderungen an eine Ratingagentur, um deren Ratings für Risikogewichtungszwecke anerkennen zu können, und über die Anforderungen an das Rating.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. 3 Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.

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§ 51b (aufgehoben)




§ 51b Anforderungen an die Liquidität für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung


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...

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die ausreichende Liquidität zu erlassen, insbesondere über die

1. Methoden zur Beurteilung der ausreichenden Liquidität und die dafür erforderlichen technischen Grundsätze,

2. als Zahlungsmittel und Zahlungsverpflichtungen zu berücksichtigenden Geschäfte einschließlich ihrer Bemessungsgrundlagen und

3. Pflicht der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zur Übermittlung der zum Nachweis der ausreichenden Liquidität erforderlichen Angaben an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, einschließlich Bestimmungen zu Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben, zu der Häufigkeit ihrer Übermittlung und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Spitzenverband der Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung zu hören.




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