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Zitierungen von § 53cl KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53cl KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 53c KWG Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen (vom 01.04.2026)
... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ...
§ 53ca KWG Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen (vom 01.04.2026)
... den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; 2. die zugelassenen Tätigkeiten der ...
§ 53cc KWG Voraussetzungen der Erlaubniserteilung (vom 01.04.2026)
... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ...
§ 53ce KWG Kapitalausstattung (vom 01.04.2026)
... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 10 Millionen Euro; 2. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse ... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 5 Millionen Euro. (2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ...
§ 64c KWG Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (vom 01.04.2026)
... 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die ... Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ... 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 53cj Bewertung der Systemrelevanz § 53ck Meldepflichten § 53cl Häufigkeit der Meldung § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm ... entsprechend anzuwenden." 42. § 53c wird durch die folgenden §§ 53c bis 53cq ersetzt: „§ 53c Besondere Anforderungen an ... mit Sitz in einem Drittstaat ausschließlich nach Maßgabe der §§ 53ca bis 53cq anzuwenden, sofern, vorbehaltlich des Satzes 2, eine der folgenden Voraussetzungen ... den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum nach den §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Milliarden Euro; 2. die zugelassenen Tätigkeiten der ... sofern die betroffenen CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen nach den §§ 53ca bis 53cq erfüllen. (7) § 32 Absatz 2 und 3 bis 5 findet entsprechende ... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 10 Millionen Euro; 2. CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse ... zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, gemäß Meldung nach den §§ 53ck und 53cl , mindestens jedoch 5 Millionen Euro. (2) Die Mindestkapitalausstattung nach Absatz 1 ... dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen diese Rechtsvorschriften einhalten. § 53cl Häufigkeit der Meldung (1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 ... nach § 53c. (5) Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der ... Mit Ausnahme des § 53cc Absatz 6, der §§ 53ck und 53cl sind die §§ 53c bis 53cq erst ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der ... ab dem 11. Januar 2027 anzuwenden. Für die Zwecke der Anwendung der §§ 53ck und 53cl gilt § 53c Absatz 1 bereits ab dem 11. Januar ...
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