Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (20. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 226 (Nr. 6); Geltung ab 12.02.2011
|

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) und

-
auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/8/EU der Kommission vom 28. Januar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff (ABl. L 26 vom 29.1.2011, S. 11).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2011 BedGgstV § 16, Anlage 3

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 16 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) Trinkflaschen aus Kunststoff, die für Säuglinge bestimmt sind und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 11. Februar 2011 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Februar 2011 hergestellt und bis zum 31. Mai 2011 eingeführt und in den Verkehr gebracht werden."

2.
In Anlage 3 Abschnitt 1 Teil A wird in der Position „13480" Spalte 4 wie folgt gefasst:

„SML (T) = 0,6 mg/kg [28]. Darf nicht zur Herstellung von Trinkflaschen aus Kunststoff verwendet werden, die für Säuglinge bestimmt sind. Als Säuglinge gelten Kinder unter zwölf Monaten."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Februar 2011.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner