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§ 5 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 5 Prüfungsteil „Funktionelle Klauenpflege"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Maßnahmen der Klauenpflege unter Berücksichtigung der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich planen, durchführen und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Organisieren der Arbeit unter Anwendung von Maßnahmen des Tierschutzes und der Qualitätssicherung,

2.
Umgang mit dem Tier,

3.
Beurteilen von Tieren, insbesondere Gliedmaßen, Klauen und Lahmheiten,

4.
Durchführen der funktionellen Klauenpflege,

5.
Durchführen von orthopädischen Maßnahmen, insbesondere Anlegen von Verbänden und Anwendung von Entlastungssystemen,

6.
Beurteilen von Werkzeugen und Geräten,

7.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

8.
Kontrollieren und Bewerten der durchgeführten Maßnahmen und der Arbeitsergebnisse,

9.
Dokumentation, Qualitätssicherung,

10.
Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe.

(3) Die Prüfung ist als praktische Arbeitsaufgabe durchzuführen. Bei der praktischen Arbeitsaufgabe sind eine gliedmaßen- und klauenspezifische Tierbeurteilung sowie Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege durchzuführen und in einem anschließenden Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Ergebnisse der Tierbeurteilung, den Verlauf und die Ergebnisse der Klauenpflege sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; in dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten geführt werden.



 

Zitierungen von § 5 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...
§ 3 KlauenPflPrV Gliederung der Prüfung
... Wirtschafts- und Sozialkunde. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 ...