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§ 6 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)
§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Tierschutzrecht,
- 2.
- Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
- 3.
- Viehverkehrsverordnung,
- 4.
- Qualitätssicherung und Dokumentation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
- 6.
- Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Zitierungen von § 6 KlauenPflPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlauenPflPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...
§ 3 KlauenPflPrV Gliederung der Prüfung
... Wirtschafts- und Sozialkunde. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 ...
§ 8 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 ...
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