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§ 6 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Tierschutzrecht,

2.
Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,

3.
Viehverkehrsverordnung,

4.
Qualitätssicherung und Dokumentation,

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,

6.
Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitierungen von § 6 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...
§ 3 KlauenPflPrV Gliederung der Prüfung
... Wirtschafts- und Sozialkunde. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6  ...
§ 8 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 ...