Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung



(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile:

1.
Rechtliche Bestimmungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung,

3.
Mitarbeiterführung und Qualifizierung.

(2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.



 

Zitierungen von § 12 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 18 KlauenPflPrV Wiederholung der Prüfung
... ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die ...