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§ 15 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 15 Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er Mitarbeiter eines Klauenpflegebetriebes unter Anwendung berufs- und arbeitspädagogischer Grundsätze einarbeiten, anleiten und weiterbilden sowie Konflikte lösen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einarbeiten und Anleiten von Mitarbeitern,

2.
Weiterbilden von Mitarbeitern,

3.
Informieren von Mitarbeitern,

4.
Kommunizieren mit Mitarbeitern,

5.
Lösen von Konflikten unter Anwendung von Konfliktlösungsstrategien.

(3) Die Prüfung besteht aus einer Unterweisungsaufgabe nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Der Prüfling soll eine Unterweisungsaufgabe durchführen. Die Unterweisungsaufgabe umfasst die Durchführung einer Unterweisung von Mitarbeitern und ein darauf bezogenes Fachgespräch. Gegenstand und Inhalt der Unterweisung sind vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählen. Die Unterweisung ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Die Gestaltung und Durchführung der Unterweisung sind im Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Fachgespräch auch auf die Inhalte des Absatzes 2. Für die Planung der Unterweisung steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. Für die Durchführung der Unterweisung stehen 45 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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Zitierungen von § 15 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 12 KlauenPflPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... und Qualifizierung. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15  ...
§ 16 KlauenPflPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer ...
§ 17 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte ... Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte Gewicht. (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist ... des Prüflings ist die Prüfung nach § 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 ...