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§ 14 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Hierbei soll auch gezeigt werden, dass Marktanforderungen, berufsbezogene Rechtsvorschriften sowie die Erfordernisse des Tierschutzes, des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Verbraucher- und des Gesundheitsschutzes sowie der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Klauenpflegebetrieben,

2.
Kontrollieren und Bewerten von Dienstleistungen unter Anwendung von Instrumenten des Qualitätsmanagements und des Controllings,

3.
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.
Durchführen von Rentabilitätsanalysen,

5.
Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.
Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.
Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

8.
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere Investition, Finanzierung und Liquidität,

9.
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,

10.
Nutzen der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einem betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekt nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Absatz 5.

(4) Der Prüfling soll ein betriebswirtschaftliches Arbeitprojekt durchführen. Gegenstand des betriebswirtschaftlichen Arbeitsprojekts soll eine komplexe Aufgabe in einem Klauenpflegebetrieb sein, die für die weitere Entwicklung des Betriebes in betriebswirtschaftlichem Sinne von Bedeutung ist. Bei der Festlegung der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein betriebswirtschaftliches Arbeitsprojekt zu stellen. Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen. Diese Unterlagen sind nicht Bestandteil der Arbeit. Für die Anfertigung steht ein Zeitraum von drei Monaten zur Verfügung. Der Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts und soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Der Prüfling soll komplexe Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



 

Zitierungen von § 14 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 12 KlauenPflPrV Gliederung und Inhalt der Prüfung
... und Qualifizierung. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 ...
§ 16 KlauenPflPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
§ 17 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte ... Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und ...