Anlage 2 (zu § 8 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger/Geprüfte Klauenpflegerin
(Muster siehe BGBl. I 2011 S. 238)
interne Verweise§ 8 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung ... das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das ...
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