Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 8 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsteil Tiergesundheit und Tierschutz 25 Prozent,

2.
Prüfungsteil Funktionelle Klauenpflege 60 Prozent,

3.
Prüfungsteil Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde 15 Prozent.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 4 Absatz 2 und die Prüfung nach § 6 Absatz 3 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.



 

Zitierungen von § 8 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche ...
Anlage 1 KlauenPflPrV (zu § 8 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger/Geprüfte Klauenpflegerin
Anlage 2 KlauenPflPrV (zu § 8 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Klauenpfleger/Geprüfte Klauenpflegerin