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Anlage 4 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

Anlage 4 (zu § 17 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege/Fachagrarwirtin Klauenpflege


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2011 S. 240)



 

Zitierungen von Anlage 4 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KlauenPflPrV Bestehen der Prüfung
... das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort und Datum sowie das ...