Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 17 - Klauenpflege-Prüfungsverordnung (KlauenPflPrV)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 232 (Nr. 6)
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-6-33 Berufliche Bildung

§ 17 Bestehen der Prüfung



(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 14 Absatz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 14 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 15 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Note in der Prüfung nach § 15 Absatz 4 das doppelte Gewicht.

(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden. Dabei sind die Noten der Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsteil Rechtliche Bestimmungen 20 Prozent,

2.
Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung 50 Prozent,

3.
Prüfungsteil Mitarbeiterführung und Qualifizierung 30 Prozent.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft" benotet worden ist.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung nach § 13 Absatz 2 und die Prüfung nach § 15 Absatz 5 bei mangelhaften Leistungen jeweils durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 und der Anlage 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 16 sind Ort und Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis anzugeben.



 

Zitierungen von § 17 KlauenPflPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 KlauenPflPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlauenPflPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 KlauenPflPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 11 bis 18 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist die auf einen beruflichen Aufstieg ...
§ 18 KlauenPflPrV Wiederholung der Prüfung
... nach § 12 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 Absatz 1 zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ...
Anlage 3 KlauenPflPrV (zu § 17 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege/Fachagrarwirtin Klauenpflege
Anlage 4 KlauenPflPrV (zu § 17 Absatz 5) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Fachagrarwirt Klauenpflege/Fachagrarwirtin Klauenpflege