Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (1. TKrMeldpflVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 251 (Nr. 7); Geltung ab 26.02.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 26. Februar 2011 TKrMeldpflV Anlage

Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516; 2009 I S. 2888), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1, 3, 7, 9, 13, 20, 23 und 29 werden aufgehoben.

2.
In Nummer 16 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

„Maedi/Visna".

3.
In Nummer 17 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:

„Mareksche Krankheit".

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2011.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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