Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des §
78a Absatz 2 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588):
Die Anlage der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516; 2009 I S. 2888), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
6. April 2009 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 1, 3, 7, 9, 13, 20, 23 und 29 werden aufgehoben.
- 2.
- In Nummer 16 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Maedi/Visna".
- 3.
- In Nummer 17 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Mareksche Krankheit".
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Februar 2011.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner