Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (1. SaAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263 (Nr. 7); Geltung ab 01.08.2011
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2011 SaAusbV § 11 (neu), § 13a (neu), Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden."

2.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Weitere Übergangsvorschrift

Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."

3.
Teil I der Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:

a)
In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 wird Buchstabe e wie folgt gefasst:

„e)
Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnen".

b)
In der laufenden Nummer 10 Spalte 4 wird die Angabe „10" durch die Angabe „12" ersetzt.

c)
In der laufenden Nummer 11 Spalte 4 wird die Angabe „16" durch die Angabe „15" ersetzt.

d)
In der laufenden Nummer 13 Spalte 4 wird die Angabe „10" durch die Angabe „9" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer



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