(1)
1Die Leitung, im Verhinderungsfall eine der Stellvertretungen, vertritt die FMSA gerichtlich und außergerichtlich.
2Soweit im Rahmen der Aufgaben nach
§ 2 Absatz 1 eine Entscheidung oder Handlung mit verbindlicher Außenwirkung erfolgt, bedarf diese Entscheidung oder Handlung der Zustimmung der Leitung.
3Hiervon unberührt sind sonstige Zustimmungs-, Einbeziehungs- oder Entscheidungserfordernisse, insbesondere seitens der Finanzagentur, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Lenkungsausschusses.
(2) Bei Geschäften der laufenden Verwaltung kann die FMSA durch zwei Beschäftigte der FMSA oder von der FMSA bevollmächtigte Beschäftigte der Finanzagentur gemeinschaftlich vertreten werden, soweit diese innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten handeln.
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber der Leitung oder einem von der Leitung zur Annahme bevollmächtigten Beschäftigten der FMSA.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.