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Änderung § 1 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 17.07.2020

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform und Bezeichnung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als 'FMSA' bezeichnet werden.



(heute geltende Fassung)